Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschreibung eines Grundstücks zu einem Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 30 T 908/93)

AG Freising

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 1993 und der Beschluß des Amtsgerichts -Grundbuchamt- Freising vom 25. März 1993 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 18. März 1993 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte war Alleineigentümerin zweier Grundstücke. Sie teilte das erste Grundstück zu notarieller Urkunde vom 16.12.1992 in Wohnungs- und Teileigentum auf. In Teil IV der Urkunde erklärte sie das zweite, kleinere Grundstück zum Bestandteil eines neu gebildeten Wohnungseigentums (Wohnung Nr. V/1) auf dem Grundstück der Wohnanlage.

Die Aufteilung ist inzwischen im Grundbuch vollzogen; die Beteiligte ist nach wie vor Alleineigentümerin der Wohnung Nr. V/1. Ihren Antrag, der Wohnung gemäß Teil IV der Urkunde vom 16.12.1992 das genannte Grundstück als Bestandteil zuzuschreiben, hat das Grundbuchamt mit Beschluß vom 25.3.1993 zurückgewiesen. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel mit Beschluß vom 13.5.1993 zurückgewiesen. Die Beteiligte hat weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

§ 890 BGB erlaube die Vereinigung und Bestandteilszuschreibung bei Grundstücken. Möglich sei auch die Zuschreibung grundstücksgleicher Rechte zu einem Grundstück und umgekehrt. Es bestehe aber weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Bestandteilszuschreibung im Verhältnis von Miteigentumsanteilen untereinander und von Grundstücken und Miteigentumsanteilen nicht möglich sei, selbst wenn diese gemäß § 3 Abs. 3 GBO selbständig gebucht seien. Das Wohnungseigentum sei kein grundstücksgleiches Recht, sondern eine unlösbare Verbindung von Bruchteilseigentum am gemeinschaftlichen Eigentum mit Sondereigentum an bestimmten Räumen, wobei es rechtlich durch das Miteigentum charakterisiert werde. Dieses sei nach herrschender Meinung die dominierende Komponente. Es handle sich somit um Miteigentum nach Bruchteilen im Sinne von § 1008 BGB.

An dieser Wertung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Wohnungseigentum im Regelfall ein eigenes Grundbuchblatt habe und mit Grunddienstbarkeiten belastet werden könne.

Praktische Bedürfnisse könnten die im Gesetz ausgedrückte Wertung, daß das Wohnungseigentum weder Grundstück noch grundstücksgleiches Recht sei, nicht ausschalten, wenn auch einzelne Entscheidungen die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte auf demselben Grundstück für zulässig erklärten.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält es der Senat für zulässig, gemäß § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO ein Grundstück einem Wohnungseigentum auf einem anderen Grundstück als Bestandteil zuzuschreiben.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß das Wohnungseigentum kein grundstücksgleiches Recht ist (so freilich Staudinger/Gursky BGB 12. Aufl. § 890 Rn. 16; Merle Das Wohnungseigentum des Bürgerlichen Rechts S. 162 ff., 179 ff.), auf das wie etwa auf das Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO) die für Grundstücke geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden wären. Richtig ist auch, daß Miteigentumsanteile an einem Grundstück nach ganz herrschender Meinung nicht im Wege der Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder der Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) miteinander oder mit Grundstücken verbunden werden können. Denn abgesehen davon, daß Miteigentumsanteile keine grundstücksgleichen Rechte sind (BGB RGRK/Augustin 12. Aufl. § 890 Rn. 5), verbietet sich die Verbindung schon aus buchungstechnischen Gründen, weil der Anteil nicht auf einem eigenen Grundbuchblatt, in aller Regel auch nicht unter einer eigenen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Nach Vereinigung oder Zuschreibung müßte der Anteil dann an zwei Stellen gebucht werden, was mit den Grundsätzen des Grundbuchrechts ganz unvereinbar wäre (vgl. Staudinger/Gursky § 890 Rn. 14). Vereinigung und Zuschreibung sind freilich auch dann nicht zulässig, wenn der Miteigentumsanteil gemäß § 3 Abs. 3 GBO unter einer eigenen Nummer im Grundbuch eingetragen ist (OLG Hamburg Rpfleger 1966, 79/80; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. Anm. 2 a bb, KEHE/Eickmann Grundbuchrecht 4. Aufl. Rn. 10, Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 7. Aufl. Rn. 20, jeweils zu § 5; entsprechend die jeweiligen Kommentierungen zu § 6 GBO).

b) Es würde der rechtlichen Ausgestaltung und der wirtschaftlichen Bedeutung des Wohnungseigentums und entsprechend des Teileigentums nicht gerecht, auch hier die Bestandteilszuschreibung abzulehnen; das buchungstechnische Hindernis besteht hier in aller Regel nicht.

(1) Das Wohnungseigentum ist kein grundstücksgleiches Recht, sondern besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück. Die Besonderheit besteht vor a...

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