Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuchsache
Verfahrensgang
AG Günzburg |
LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 1598/83) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 5.1.1984, soweit er die Erstbeschwerde zurückgewiesen hat, und Nummer 1 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Günzburg vom 28.10.1983 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Günzburg zurückgegeben.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Voraussetzungen für die Begründung eines Sondernutzungsrechts am gemeinschaftlichen Eigentum von Wohnungseigentümern.
Die Beteiligte zu 1 teilte ein ihr gehörendes Grundstück (Grundbuch von … Band … Blatt … am 7.7.1981 zu Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 8 WEG in 26 Miteigentumsanteile (16 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnungen und 10 verbunden mit dem Sondereigentum an Garagen). Teil IV § 2 Abschnitt 4 der Urkunde, auf die im Grundbuch im Eintragungsvermerk Bezug genommen ist, bestimmt als Inhalt des Sondereigentums:
„Der im Kellergeschoß befindliche, im Gemeinschaftseigentum stehende Waschraum, im Aufteilungsplan mit „Waschen” bezeichnet, bietet die Möglichkeit zum Anschluß und zur Aufstellung mehrerer Waschmaschinen.
In einem Nachtrag zu dieser Teilungserklärung werden entsprechende Sondernutzungsrechte (Recht zum Aufstellen, Anschließen und Betrieb von Waschmaschinen) begründet. Die Waschmaschinenplätze stehen der derzeitigen Grundstückseigentümerin, sofern sie zur Miteigentümergemeinschaft gehört, zur alleinigen und ausschließlichen Benützung auch dann zu, wenn sie nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstücks ist.
Sie darf diese Benützungsrechte an Dritte überlassen. Die derzeitige Grundstückseigentümerin ist befugt, ihr ausschließliches Benützungsrecht an den Waschmaschinenplätzen ganz oder teilweise auf andere Miteigentümer zu übertragen.
Diese Übertragung bedarf nicht der Zustimmung etwaiger anderer Miteigentümer.
Auch nach Übertragung eines ausschließlichen Benützungsrechtes bleibt dieses ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft übertragbar.”
Im Vollzug der Teilungserklärung wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher … Band … Blatt … – … und Band … Blatt … – … angelegt.
Die Beteiligte zu 1 ließ in der Folgezeit alle Wohnungen und Stellplätze auf; die Erwerber sind mit einer Ausnahme (Wohnung Nr. 3, Band … Blatt … inzwischen (teilweise erst im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens) in das Grundbuch eingetragen worden.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem Grundbuchamt einen „Nachtrag zu einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung” vom 13.10.1983 gemäß § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt. In Abschnitt II der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 durch einen Vertreter unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung:
In Ziffer IV. § 2 Abs. 4.) hat sich die Grundstückseigentümerin, die … (Beteiligte zu 1), die Befugnis vorbehalten, Sondernutzungsrechte zum Zwecke des Aufstellens, Anschließens und Betriebs von Waschmaschinen an dem im Kellergeschoß befindlichen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschraum zu begründen und sie nach ihrer Wahl einzelnen Wohnungseigentümern zu übertragen.
Von dieser Befugnis macht die … (Beteiligte zu 1) nunmehr Gebrauch und erklärt, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 14 (= Beteiligte zu 2) das Sondernutzungsrecht zum Aufstellen, zum Anschluß und zum Betrieb einer Waschmaschine in dem genannten Kellerraum zustehen soll.
Sie bewilligt und beantragt hiermit, dieses Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums in den Grundbüchern von
… Band … Blatt … bis … Band … Blatt …
einzutragen.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 28.10.1983 beanstandet. Da in der Nachtragsurkunde ein Sondernutzungsrecht für die Beteiligte zu 1 begründet und dann übertragen werden solle, sei die Mitwirkung aller im einzelnen angegebenen Wohnungseigentümer und Drittberechtigten erforderlich. Die fehlenden Bewilligungen seien nachzureichen. In der Teilungserklärung habe sich die Beteiligte zu 1 die Begründung des Sondernutzungsrechts nur vorbehalten. Als zweiten Punkt hat das Grundbuchamt beanstandet, daß das Sondernutzungsrecht in der Nachtragsurkunde nicht bestimmt genug bezeichnet sei. Aus der Urkunde und dem Aufteilungsplan ergebe sich nicht, auf welcher Fläche die Waschmaschine aufgestellt werden könne.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5. Januar 1984 auf Erinnerung/Beschwerde die Zwischenverfügung im zweiten Punkt aufgehoben und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (§§ 15, 78, 80 GBO) ist begründet. Zur beantragten Eintragung des Sondernutzungsrechts ist die Bewilligung der Beteiligten zu 2 und 3 und der an ihren Wohnungs- und Teileigentumseinheiten dinglich berechtigten Dritten nicht erforderlich.
1. a) Das Landgericht ha...