Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuchsache: Vollzug der Urkunde des Notars … in … vom 29. November 1984 (URNr. …)
Verfahrensgang
AG Weilheim |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 1090/85) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 17. Juli 1985 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt- Weilheim i.OB vom 31. Mai 1985 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Weilheim i.OB zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Beteiligten zu 1 gehört die Wohnung Nr. 6, den Beteiligten zu 1 und 2 gemeinschaftlich die Wohnung Nr. 8 einer Wohnungseigentumsanlage.
Für die Beteiligten zu 3 ist an der Wohnung Nr. 6, für die Beteiligten zu 4 an der Wohnung Nr. 8 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Für die Beteiligte zu 5 ist an der Wohnung Nr. 8 eine Grundschuld bestellt.
Nach der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist der Wohnung Nr. 6 und der Wohnung Nr. 8 je ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gartens zugewiesen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.11.1984 erklärte die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 2, 3 und 4 die „Teilungserklärung” wie folgt zu ändern:
- Mit der Wohnung Nr. 4 ist das Sondernutzungsrecht an dem im beigehefteten Lageplan blau eingezeichneten und mit Nr. 4 gekennzeichneten Gartenteil verbunden,
- mit der Wohnung Nr. 6 ist das Sondernutzungsrecht an dem im beigehefteten Lageplan braun eingezeichneten und mit Nr. 6 gekennzeichneten Gartenteil verbunden,
- mit der Wohnung Nr. 7 ist das Sondernutzungsrechts an dem im beigehefteten Lageplan grün eingezeichneten und mit Nr. 7 bezeichneten Gartenteil verbunden,
- mit der Wohnung Nr. 8 ist das Sondernutzungsrecht an dem im beigehefteten Lageplan rot eingezeichneten und mit Nr. 8 bezeichneten Gartenteil verbunden.
Inhalt und Umfang der bisherigen, zu den Wohnungen Nr. 6 und 8 gehörenden, Sondernutzungsrechte werden durch die vorstehende Änderung der Teilungserklärung nicht geändert. Diese Sondernutzungsrechte sind bezüglich des Grundstücksteiles, auf den sie sich beziehen, in der Natur identisch mit demjenigen Grundstücksteil, der von den nun vorstehend unter a) mit d) begründeten Sondernutzungsrechten betroffen ist.
Gleichzeitig bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Änderung im Grundbuch. Dabei handelte sie wiederum zugleich im Namen der Beteiligten zu 2, 3 und 4. Die Beteiligte zu 5 stimmte mit Erklärung vom 10.12.1984 der Änderung der Gemeinschaftsordnung zu.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfügung vom 31.5.1985 beanstandet. Für die Änderung der Teilungserklärung sei die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer und sämtlicher Berechtigter erforderlich, die an den Wohnungs- und Teileigentumsrechten dingliche Rechte inne haben. Die Zustimmungserklärungen seien in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Es handle sich nicht nur um eine isolierte Übertragung von bereits eingetragenen, sondern um die Bildung von vier neuen Sondernutzungsrechten an dem Gartenteil.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung mit Beschluß vom 17.7.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, da das von ihnen angenommene Eintragungshindernis nicht besteht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Bundesgerichtshof habe (BGHZ 73, 145 f.) dargelegt. Inhalt des Sondereigentums des Nutzungsberechtigten sei das Recht zur ausschließlichen Benutzung einer bestimmten Teilfläche, Inhalt des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer nur der gemäß § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Ausschluß ihrer gesetzlichen Berechtigung auf Mitgebrauch der fraglichen Fläche. Lege man das Schwergewicht auf den Ausschluß aller übrigen Wohnungseigentümer vom Nutzungsrecht, so könne man daraus in der Tat den Rückschluß ziehen, diese gehe es auch nichts an, wenn der Sondernutzungsberechtigte im Rahmen der ihm zugewiesenen Fläche, jedoch unter Veränderung des Zuschnitts und der Größe, anderen Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte einräume. Folglich müßten die „ausgeschlossenen” Miteigentümer an diesem Vorgang auch nicht beteiligt werden.
Dieser Betrachtungsweise könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Fähigkeit, ein Sondernutzungsrecht auf einen anderen Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen zu übertragen, die Existenz des nämlichen Rechts voraus. Deshalb sei in der zitierten Entscheidung auch hervorgehoben, daß das Sondernutzungsrecht einem bestimmten Wohnungseigentümer zugeordnet und im Grundbuch vermerkt sein müsse. Der einzelne Wohnungseigentümer könne es zwar möglicherweise ohne Beteiligung der übrigen, ausgeschlossenen Eigentümer anders zuordnen. Doch könne er es nicht unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft seinem inhaltlichen Bestand nach verä...