Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mitwirkungspflicht dinglich Berechtigter bei Unterteilung von Sondernutzungsrechten
Verfahrensgang
AG München |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23738/90) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 29. Oktober 1990 in Verbindung mit dem Beschluß vom 28. November 1990 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Gründe
I.
Dem Beteiligten gehört eine Wohnung in einer größeren Wohnungseigentumsanlage.
Mit Nachtrag vom 1.10.1982 zur Teilungserklärung vom 21.3.1965 wurde dem jeweiligen Eigentümer einer anderen Wohnung, der Wohnung Nr. 1, nach näherer Maßgabe des § 3 g dieses Nachtrags das Sondernutzungsrecht an mehreren Räumen und Flächen, unter anderem auch an den im Lageplan mit Nr. VII bezeichneten Räumen und Flächen, zugewiesen.
Mit Nachtrag vom 1.9.1983 wurde der Miteigentumsanteil des Eigentümers der Wohnung Nr. 1 in mehrere Miteigentumsanteile unterteilt, die jeweils verbunden wurden mit dem Sondereigentum an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen oder Flächen. Ferner wurde in Abschnitt III bestimmt:
§ 3 Buchst. g des Nachtrages vom 1. Oktober 1982 wird hiermit vollinhaltlich aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- …
- Dem jeweiligen Eigentümer der Lagerräume Nr. 2003 (= mit Nachtrag vom 1.9.1983 neu gebildetes Teileigentum) steht unter Ausschluß der übrigen Eigentümer die alleinige Nutzung der im beigehefteten Lageplan rot umrandet eingezeichneten, mit Nr. VII gekennzeichneten und im Souterrain gelegenen Räume zu.
Die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch § 3 g des Nachtrags vom 1.10.1982 und die Änderung der Miteigentumsanteile sowie die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Abschnitt III des Nachtrags vom 1.9.1983 wurden jeweils im Grundbuch eingetragen.
Der Beteiligte vertritt die Auffassung, daß durch Abschnitt III des Nachtrags vom 1.9.1983 das mit Nachtrag vom 1.10.1982 eingeräumte Sondernutzungsrecht an den Räumen Nr. VII aufgehoben worden und dadurch den übrigen Wohnungseigentümern die Befugnis zum Mitgebrauch dieser Räume wieder eingeräumt worden sei; die Zuweisung dieser Räume zur Sondernutzung an den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums Nr. 2003 sei ohne Mitwirkung der Käufer geschehen, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen sei. Ein Sondernutzungsrecht sei deshalb nicht wirksam entstanden.
Der Beteiligte hat angeregt, gegen die Eintragung des Sondernutzungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums Nr. 2003 einen Amtswiderspruch einzutragen. Mit Beschluß vom 29.10.1990, den es mit Beschluß vom 28.11.1990 ergänzt hat, hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Eintragung von Amtswidersprüchen abgelehnt. Die Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.12.1990 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Maßgabe keinen Erfolg, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten nicht unzulässig, sondern unbegründet war.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei unzulässig. Beschwerdeberechtigt sei nur derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch eingetragen werden müßte. Hierzu gehöre der Beteiligte nicht, weil er durch die Änderung des Sondernutzungsrechts mit Nachtrag vom 1.9.1983 in seiner Rechtsstellung nicht betroffen worden sei. Das Sondernutzungsrecht an den im Lageplan mit Nr. VII bezeichneten Räumen sei bereits durch die im Nachtrag vom 1.10.1982 enthaltene Vereinbarung entstanden. Bereits dadurch sei der Beteiligte vom Mitgebrauch ausgeschlossen worden. Auf den Inhalt seines Sondereigentums habe sich somit die mit Nachtrag vom 1.9.1983 vereinbarte Neuregelung des Sondernutzungsrechts nicht mehr ausgewirkt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung mit der oben genannten Maßgabe stand.
a) Die Erstbeschwerde war zulässig. Beschwerdeberechtigt gegen die Zurückweisung einer an das Grundbuchamt gerichteten Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte (BayObLGZ 1977, 1 f.; Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 71 Anm. 20b aa).
Der Beteiligte war beschwerdeberechtigt, weil ihm ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zustehen würde, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts an den im Lageplan mit Nr. VII bezeichneten Räumen für den jeweiligen Eigentümer der Lagerräume Nr. 2003 unrichtig wäre.
Die Begründung von Sondernutzungsrechten führt zu einer Änderung des Inhalts des Sondereigentums bei allen Wohnungseigentümern (BGHZ 91, 343/345 f.; BayObLG DNotZ 1990, 381 f.). Ist ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsre...