Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
- Zur Bestimmung des Sondereigentums an einem Tiefgaragenstellplatz, der durch einen in den Boden eingelassenen Markierungsnagel abgegrenzt wird.
- Sieht die Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit vor, zur Abgrenzung von in Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplätzen Drahtgitter auf der Sondereigentumsfläche zu errichten und macht ein Wohnungseigentümer zum Schutz vor Beschädigungen seines Fahrzeugs hiervon Gebrauch, so hat der benachbarte Sondereigentümer wegen dadurch bedingter Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen grundsätzlich keinen Abwehranspruch.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, §§ 858, 1004 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 21.11.2000; Aktenzeichen 7 T 3709/98) |
AG Augsburg (Beschluss vom 23.07.1998; Aktenzeichen 3 UR II 62/97) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit Tiefgaragenstellplätzen. Den Antragstellern gehört zu gleichen Anteilen neben einer Wohnung auch das Sondereigentum an einem Pkw-Stellplatz (im Aufteilungsplan mit Nr. 132 bezeichnet), der sich unmittelbar neben der Stirnwand der Tiefgaragen-Fahrstraße befindet. Derjenige des Antragsgegners, mit Nr. 133 bezeichnet, schließt sich, von der Einfahrt aus gesehen, rechts an. Beide Stellplätze mit einer Tiefe von 5 m befinden sich in einer Nische der Tiefgarage, die von vorne gesehen auf der linken Seite von der Außenwand und auf der rechten Seite von einer gemauerten Schleuse zum Wohngebäude begrenzt wird. Die gesamte Einfahrtsbreite zu beiden Plätzen beträgt 5,07 m. Abweichend vom Aufteilungsplan ist anschließend an den Stellplatz Nr. 132 in der Außenwand eine Nische vorhanden, die jedoch die Einfahrtsbreite nicht erweitert.
Ursprünglich war der die beiden Stellplätze abgrenzende Markierungsnagel etwa mittig zwischen den beiden Begrenzungsmauern gesetzt. Später, noch vor der Wohnungsübergabe, veranlaßte der Bauträger eine Versetzung des Markierungsnagels, so daß die Trennlinie zwischen den Stellplätzen zuletzt in einer Entfernung von 2,30 m parallel zur Begrenzungswand bei der Schleuse verlief.
Weil es in der Vergangenheit zu Lackbeschädigungen des auf dem Platz Nr. 132 abgestellten Kraftfahrzeugs kam und die Antragsteller dies dem Antragsgegner anlasteten, errichteten die Antragsteller mit Zustimmung des Verwalters an der Grenze ihres Stellplatzes, und zwar vom Einfahrtsbereich aus gesehen leicht links versetzt vom angebrachten Markierungsnagel, ein wandartiges deckenhohes Drahtgitter. Die Gemeinschaftsordnung erlaubt in § 11 (2), Tiefgaragenstellplätze durch Drahtgitter abzuschließen.
In der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1997 baute der Antragsgegner das Drahtgitter ab, lehnte das Material an die Stirnseite der Tiefgaragen-Fahrstraße und nahm den Markierungsnagel an sich.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 23.7.1998 den Antragsgegner dazu verpflichtet, das Absperrgitter zwischen den beiden Tiefgaragenstellplätzen wieder aufzustellen und den Markierungsnagel wieder anzubringen sowie es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Gitter und den Nagel erneut abzubauen oder sonstwie zu beseitigen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.11.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner habe Eigentum und Besitz der Antragsteller vorsätzlich und widerrechtlich verletzt. Als zum Schadensersatz Verpflichteter habe er das Abtrenngitter wieder aufzustellen und den Markierungsnagel wieder anzubringen. Überdies bestehe ein Unterlassungsanspruch.
Der Antragsgegner habe verbotene Eigenmacht verübt. Die Antragsteller hätten nicht nur Besitzschutzrechte; sie seien nämlich auch berechtigte Besitzer aufgrund ihres Sondereigentums an dem Abstellplatz gewesen. Dieser sei als abgeschlossener Raum anzusehen, weil seine Fläche dauerhaft markiert gewesen sei. Das folge aus dem bei den Grundakten befindlichen Plan, aus dem sich weiter ergebe, daß den Maßangaben dort eine Breite des Stellplatzes Nr. 133 von 2,30 m entspreche. Weil für den Umfang des Sondereigentums insbesondere der Aufteilungsplan maßgebend sei, sei der Bauträger auch verpflichtet gewesen, die Bauausführung diesem Plan anzupassen.
Der Antragsgegner könne sich nicht auf die Garagenverordnung mit ihren Vorschriften über die erforderliche Mindestbreite von Stellplätzen berufen. Gegen diese werde ...