Leitsatz

Kraft Vereinbarung berechtigte Drahtgitter-Errichtung (zum Schutz gegen Fahrzeug-Beschädigungen)

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 5 Abs. 2 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG; § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 858 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Ein Stellplatz-Sondereigentümer errichtete zum Nachbarstellplatz ein wandartiges, deckenhohes Drahtgitter zum Schutz gegen Beschädigungen am Lack seines Fahrzeuges. Eines Nachts baute der Antragsgegner (Nachbar) das Drahtgitter ab, lehnte das Material an die Stirnseite der Tiefgaragen-Fahrstraße und nahm auch den Begrenzungs-Markierungsnagel an sich. Auf Antrag des Antragstellers verpflichtete das AG den Antragsgegner, das Absperrgitter zwischen beiden Tiefgaragenstellplätzen wieder aufzustellen und den Markierungsnagel am Boden wieder anzubringen sowie es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Gitter und den Nagel erneut abzubauen oder sonst wie zu beseitigen. Auch die Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg; der Antragsgegner handelte hier in verbotener Eigenmacht.

In der Gemeinschaftsordnung war hier auch die Möglichkeit vorgesehen, zur Abgrenzung von im Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplätzen Drahtgitter auf der Sondereigentumsfläche zu errichten.

2. Der Antragsteller konnte hier vom Antragsgegner die Wiederanbringung des Trenngitters und des Markierungsnagels sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen (vgl. §§ 858, 861, 862, 866, 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2, §§ 10 u. 13 WEG) verlangen. Auch der Markierungsnagel dürfte hier wegen seiner aus § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG ersichtlichen Funktion dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sein.

Im vorliegenden Fall war an den Stellplätzen Sondereigentum begründet worden, wobei sich Gegenstand und Inhalt aus der Grundbucheintragung ergeben (unter Bezug auf die Eintragungsbewilligung samt Anlagen, insbesondere den Aufteilungsplan). Maßgebend ist auch hier insbesondere die zeichnerische Darstellung im Lageplan (h.M.). Die Grenzen der Stellplatzflächen zum Gemeinschaftseigentum, wie auch zu benachbartem Sondereigentum sind jederzeit auch in Natur rekonstruierbar. Die Abgeschlossenheit der einzelnen Stellplatz-Sondereigentumseinheiten wird in § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG fingiert, wenn deren Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Ein Markierungsnagel stellt eine solche ausreichende Markierung dar und fixiert die Grenzlinie auf Dauer, selbst wenn ein solcher Nagel entfernbar ist. Selbst das Fehlen einer hinreichend dauerhaften Markierung wäre bei mit erforderlicher Bestimmtheit rekonstruierbarer Fläche unschädlich, da § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine Soll-Vorschrift darstellt.

3. Gestattet die Gemeinschaftsordnung Drahtgitter-Errichtung um Stellplatz-Sondereigentum und macht hier ein Wohnungseigentümer zum Schutz vor Beschädigungen seines Fahrzeuges davon auch Gebrauch, so hat der benachbarte Stellplatzeigentümer wegen dadurch bedingter Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen grundsätzlich keinen Untersagungs- bzw. Abwehranspruch gegen die Errichtung eines solchen Trenngitters. Durch die vereinbarte Bauerlaubnis handelt es sich entweder um einen zulässigen Gebrauch des Sondereigentums oder um eine grundsätzlich duldungspflichtige bauliche Veränderung.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegnerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 141/00)

Zu Gruppe 3

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