Entscheidungsstichwort (Thema)
Anbringen einer Außenjalousie
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 11.12.2000; Aktenzeichen 14 T 7425/00) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 65/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landgerichts vom 8.10.1997 verpflichtet, die am Schlafzimmer seiner Wohnung angebrachte Außenjalousie zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem, daß die Außenkästen der Jalousien trotz Farbgleichheit mit den Fensterrahmen durch ihre hervorspringende Größe deutlich zu sehen seien. Auch würde die Fassade aufgrund der Außenkästen bei Regen stärker verschmutzt, als dies bei den übrigen Fenstern der Fall sei. Die vom Antragsteller vorgenommene bauliche Veränderung gehe somit über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus.
Mit Schriftsatz vom 20.6.2000 hat der Antragsteller, ohne sich auf einen neuen Lebenssachverhalt zu stützen, beim Amtsgericht beantragt, ihm die Berechtigung zu erteilen, am Schlafzimmer seiner Wohnung die Außenjalousie anbringen zu dürfen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.8.2000 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 11.12.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Antrag unzulässig sei, weil über den Lebenssachverhalt bereits rechtskräftig entschieden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Sachentscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren sind der materiellen Rechtskraft gemäß § 45 Abs. 2 WEG ebenso fähig wie Urteile im Zivilprozeß. Dies bedeutet, daß ein rechtskräftig entschiedener Verfahrensgegenstand (Antrag und antragsbegründender Sachverhalt) unter denselben Beteiligten nicht einer neuerlichen richterlichen Überprüfung und Entscheidung zugeführt werden kann. Dies gilt auch für ein Begehren, das mit der früher festgestellten Rechtsfolge in Widerspruch steht (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 20). Die rechtskräftige Antragsabweisung im Erstverfahren würde den Antragsteller zwar nicht daran hindern, einen Antrag mit dem gleichen Ziel, gestützt auf einen anderen Lebenssachverhalt, nochmals gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen (BayObLGZ 1994, 216/219; BayObLG WE 1999, 76 f.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Wegen entgegenstehender Rechtskraft haben deshalb die Vorinstanzen den Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Reichold, Dr. Delius, Lorbacher
Fundstellen
Haufe-Index 739171 |
BayObLGR 2001, 49 |
NZM 2001, 772 |
WuM 2001, 410 |
ZWE 2002, 37 |
NJOZ 2001, 2131 |