Normenkette

§ 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Sachentscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren sind der materiellen Rechtskraft ebenso fähig, wie Urteile im Zivilprozess. Dies bedeutet, dass ein rechtskräftig entschiedener Verfahrensgegenstand (Antrag und antragsbegründender Sachverhalt; Lebenssachverhalt) unter denselben Beteiligten nicht einer neuerlichen richterlichen Überprüfung und Entscheidung zugeführt werden kann. Wegen entgegenstehender Rechtskraft mussten deshalb die Vorinstanzen den neuerlich gestellten Antrag zu Recht als unzulässig abweisen.

2. Eine rechtskräftige Antragsabweisung im Erstverfahren (hier: zur Entfernung wohnungsaußenseitig angebrachter Außenjalousien und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) würde einen Antragsteller nur dann nicht daran hindern, einen Antrag mit dem gleichen Ziel, nochmals gegen die Antragsgegner geltend zu machen, wenn der Antrag dann auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (BayObLGZ 1994, 216, 219; WE 1999, 76); hiervon war vorliegend jedoch nicht auszugehen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 2/01)

Zu Gruppe 7

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