Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der Nichtleistungskondiktion
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden.
2. Bildet das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen - keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die auf Zahlung in Anspruch genommenen Streitgenossen hätten durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung des einen Streitgenossen führende Handlung des anderen Streitgenossen als Dritten rechtswidrig in eine vermögenswerte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen und dadurch "in sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund etwas auf dessen Kosten erlangt, kann ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nicht sicher festgestellt werden.
Normenkette
EGZPO § 9; ZPO §§ 12-13, 32, 36 Abs. 2, §§ 59-60, 697 Abs. 2
Tenor
Für die in der Anspruchsbegründung vom 23. Dezember 2019 unter den Ziffern 3. bis 5., 17., 20., 21., 26. und 28. aufgeführten Forderungen wird als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht München I bestimmt.
Gründe
I. Der im Bezirk des Landgerichts Passau wohnhafte Antragsteller nimmt die beiden Antragsgegnerinnen wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 1) wohnt im Bezirk des Landgerichts Regensburg, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts München I.
Der Antragsteller hat gegen beide Antragsgegnerinnen einen Mahnbescheid erwirkt. Auf den jeweiligen Widerspruch der Antragsgegnerinnen hat er zunächst nur hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, indem er den hierfür angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Gegenüber dem Landgericht München I, an das das Verfahren darauf abgegeben worden ist, hat der Antragsteller in der Anspruchsbegründung unter Anzeige der Einzahlung auch des weiteren Gerichtskostenvorschusses Abgabe an das Landgericht Regensburg beantragt sowie, den Rechtsstreit zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 hat er diesen Antrag auf die in der Anspruchsbegründung unter den Ziffern 3. bis 5., 17., 20., 21., 26. und 28. aufgeführten Ansprüche beschränkt.
Die Antragsgegnerin zu 1) war die Lebenspartnerin des Antragstellers. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ihre Mutter. Nach dem Klagevorbringen hat die Antragsgegnerin zu 1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) diverse Vermögensverfügungen zu Lasten des Antragstellers durchgeführt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe dabei die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Praxis eingeräumte Vollmacht überschritten.
Im Einzelnen handele es sich um folgende ohne seine Zustimmung vorgenommene Vermögensverfügungen:
3. Am 16. Dezember 2016 habe die Antragsgegnerin zu 1) in "Zusammenarbeit" mit der Antragsgegnerin zu 2), die erklärt habe, für die Australienfahrt ihrer Enkelin aufzukommen, 1.500,00 EUR entnommen, um damit die Australienfahrt der Tochter zu bezahlen.
4. Am 16. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) nochmals in "Zusammenarbeit" mit der Antragsgegnerin zu 2) für die Australienfahrt 1.500,00 EUR entnommen.
5. Am 24. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 588,97 EUR für eine Möbeleinlagerung entnommen. Begünstigte des Zeitlagervertrages seien beide Antragsgegnerinnen gewesen.
17. Die Antragstellerin zu 2) sei Mieterin einer Wohnung in Otting/Waging gewesen. Am 2. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 780,00 EUR mit dem Betreff "Mietzahlung Otting/Waging" überwiesen.
20. Am 17. März 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 4.300,00 EUR von dem Konto des Antragstellers abgehoben und dabei zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt. Die Bargeldentnahme sei zugunsten des Vermögens der Antragsgegnerin zu 2) erfolgt.
21. Am 29. März 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) - wiederum zugunsten des Vermögens der Antragsgegnerin zu 2) - von dem Konto des Antragstellers 3.000,00 EUR abgehoben und dabei zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt.
26. Die Antragsgegnerinnen seien Mieterinnen eines Hauses gewesen und hätten die Miete für April 2017 vom Konto des Antragstellers überwiesen.
28. Am 10. November 2016 habe die Antragsgegnerin zu 1) zugunsten der Antragsgegnerin zu 2) einen Ablösebetrag in Höhe von 7.959,10 EUR an die BMWBank überwiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat im Bestimmungsverfahren keinen Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu 2) hat im Hinblick auf die Anreisemöglichkeiten und ihr Alter beantragt, das Landgericht München I für zuständig zu erklären.
II. Auf den - nach der Beschränkung - zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Bestimmungsentscheidung zuständig, weil die A...