Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: TOP "Verschiedenes" sowie Gemeinschaftseigentum an Pflanztrögen sowie Pflichten von sondernutzungsberechtigten Eigentümern sowie Teilungültigkeit von Beschlüssen
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 08.12.1997; Aktenzeichen 60 T 2294/97) |
AG Freising (Entscheidung vom 19.06.1997; Aktenzeichen 2 UR II 12/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 8. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag, die Sätze 4 und 5 des Eigentümerbeschlusses vom 10. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 9 für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.
II. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Antragstellerinnen und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte und jeweils als Gesamtschuldner. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2/3 und die Antragsgegner zu 1/3, jeweils als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 4 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im ersten Obergeschoß eines Hauses gehört der Antragstellerin zu 1 die Wohnung Nr. 1.15, der Antragstellerin zu 2 die daneben liegende Wohnung Nr. 1.14. Diesen beiden Wohnungen und den im ersten Obergeschoß des Nachbarhauses gelegenen Wohnungen Nr. 1.17 und 1.18 ist eine Terrasse vorgelagert, die sich auf dem Flachdach eines Ladens im Erdgeschoß befindet. Die Teilungserklärung vom 9.5.1986 bestimmt hierzu in Nr. III e:
Ausgenommen von der gemeinsamen Nutzung sind die auf dem Erdgeschoß zwischen den beiden Häusern befindlichen Terrassenflächen. Diese Terrassenflächen stehen den Eigentümern der Wohnungen Nrn. 1.14, 1.15, 1.17 und 1.18 zur Sondernutzung zu. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Terrassenbereichen ist farblich im Aufteilungsplan gekennzeichnet. Die zu jeder Wohnung gezogene Teilfläche der Terrasse ist in der gleichen Farbe wie die Wohnung angelegt.
Für die Instandhaltung und Pflege der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrassen hat der jeweilige Sondernutzungsberechtigte aufzukommen. …
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 4 Abs. 2:
Die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Betriebskosten von Hausteilen, Anlagen und Einrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, deren Nutzung jedoch nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Wohnungs- bzw. Teileigentümern zusteht, obliegt dem Nutzungsberechtigten. …
Die nutzungsberechtigten Eigentümer haften für die vorstehenden Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. …
Auf der Dachterrasse sind die den einzelnen Wohnungen zugeordneten Sondernutzungsflächen durch Pflanztröge voneinander abgegrenzt. Nach dem Eindringen von Feuchtigkeit im darunter liegenden Laden wurde eine Reparatur des Dachgullis vorgenommen. Dazu wurden die Pflanztröge entfernt und später wieder aufgestellt. Wegen der Kosten dieser Maßnahme kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Wohnungseigentümern. Diese befaßten sich damit in der Eigentümerversammlung vom 10.7.1996 unter dem Tagesordnungspunkt 9, den die Einladung als
Verschiedenes,
- Klärung der Eigentums- und Nutzungsrechte auf der Terrasse über dem HL-Markt und der damit anfallenden Kosten,
- …
angekündigt hatte. Zu diesem Tagesordnungspunkt faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
(1) Die Terrasse ist und bleibt Gemeinschaftseigentum.
(2) Mit den angrenzenden Wohnungseigentümern (…) soll eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Terrasse getroffen werden.
(3) Die Blumentröge als Abgrenzung der Terrasse für die einzelnen Wohnungen sind und bleiben Sondereigentum der vorstehend aufgeführten Wohnungseigentümer.
(4) Der Auf- und Abbau dieser Blumentröge für evtl. Arbeiten am Gemeinschaftseigentum und deren Kosten haben diese Wohnungseigentümer zu tragen.
(5) Für evtl. Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum durch die Nutzung der Wohnungseigentümer oder deren Mieter haben diese Wohnungseigentümer aufzukommen.
(6) Es ist eine Vereinbarung mit allen 4 Wohnungseigentümern einheitlich zu treffen, ansonsten wird die Nutzung der Terrasse für Wohnzwecke untersagt.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 19.6.1997 die Sätze 2 und 6 wegen fehlender Regelungsbefugnis der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie beantragt haben, auch die Sätze 3, 4 und 5 für ungültig zu erklären, hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.12.1997 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Da...