Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung von Kontrollrechten
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 26.10.1990; Aktenzeichen HKT 3/90) |
AG Passau (Aktenzeichen 2 UR II 62/89) |
Tenor
I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 2) wird der Beschluß des Landgerichts Passau – Kammer für Handelssachen – vom 26. Oktober 1990 in Nr. I insoweit aufgehoben, als die sofortigen Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind; Nr. II des Beschlusses wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht, sie für berechtigt zu erklären, bei der persönlichen Ausübung ihres Kontrollrechts als Kommanditisten der Antragsgegnerin gemäß § 166 HGB jeweils Frau …, Steuerberaterin, …, als Sachverständige zuzuziehen.
Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.2.1990 zurück. Gegen diese am 1.3. zugestellte Entscheidung legten die Antragsteller mit am 15.3.1990 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – wies mit Beschluß vom 26.10.1990 das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Gegen diese am 22.11. zugestellte Entscheidung richten sich die am 6.12.1990 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 2).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet.
1. Einem Kommanditisten steht gemäß § 166 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 145, 146 FGG das Recht zu, bei dem Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit zu verlangen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
a) Örtlich zuständig für eine solche Entscheidung ist in Bayern das Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichte, die in dessen Bezirk liegen (§ 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 2.2.1988 – GZVJu – GVBl. S. 6/7; § 3 Abs. 2 Nr. 1 der VO über die amtsgerichtlichen Zweigstellen – BayRS 300–2–3-J; § 145 Abs. 2 FGG), im vorliegenden Fall also das Amtsgericht Passau (Hauptgericht) und nicht dessen Zweigstelle Rotthalmünster. Da aber bei einer Entscheidung nach § 166 Abs. 3 HGB das Amtsgericht nicht als Registergericht tätig wird (BayObLGZ 1987, 325/331 m.w.Nachw.; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. Anm. 2, Bumiller/Winkler FGG 4. Aufl. Anm. 2 a, je zu § 145 FGG; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 166 Rn. 31; a.A. OLG Köln OLGZ 1967, 362/363; Staub/Schilling HGB 4. Aufl. § 166 Rn. 13), ist die amtsgerichtliche Entscheidung nach § 7 FGG jedenfalls wirksam; zudem hat hier in der Beschwerdeinstanz das für beide Erstinstanzen zuständige Landgericht entschieden.
b) Ferner hat beim Amtsgericht der Richter über den Antrag befunden, obwohl der Rechtspfleger zuständig ist. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 3 Nr. 2 lit. d, § 17 Nr. 2 lit. a RPflG (vgl. Bassenge/Herbst § 17 RPflG Anm. 3). Diese Zuständigkeitsüberschreitung durch den Amtsrichter führt aber weder zur Unwirksamkeit seines Beschlusses, noch ist dieser deshalb auf Rechtsmittel hin aufzuheben (vgl. § 8 Abs. 1 RPflG; Bassenge/Herbst § 8 RPflG Anm. 2).
c) Die Antragsteller machen ihren Anspruch gegen die Gesellschaft geltend; das ist nicht zu beanstanden.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.9.1990 – BReg. 3 Z 91/90 –, die in dieser Sache ergangen ist, ausgeführt hat, ist umstritten, gegen wen der antragstellende Kommanditist seinen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB zu richten hat. Eine Meinung geht dahin, der Anspruch sei – nur – gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft zu richten (OLG Hamm OLGZ 1970, 195/196 und MDR 1971, 1014; Heymann/Horn HGB Rn. 15, Baumbach/Duden/Hopt HGB 28. Aufl. Anm. 3 D, je zu § 166; vgl. allerdings auch Anm. 2 B a unter Hinweis auf OLG Celle BB 1983, 1451). Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß Informations- und andere Verwaltungsrechte, die einem Gesellschafter zustehen, bei Personenhandelsgesellschaften gegenüber der Gesellschaft, gegebenenfalls auch gegen den jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht werden können (BGH WM 1955, 1585/1586; BGHZ 25, 115/118; BGH BB 1962, 899, NJW 1984, 2470, DNotZ 1989, 509; vgl. auch OLG Celle a.a.O.; Staub/Schilling § 166 Rn. 4; BayObLGZ 1978, 294/297 und 1987, 325/331). Nach Auffassung des Senats richtet sich der Anspruch, wie der nach § 51a GmbHG, regelmäßig gegen die Gesellschaft, also gegen den Personenverband, und nicht gegen die Personen, welche die Informationen tatsächlich zu erteilen haben (vgl. Karsten Schmidt Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden 1984 S. 70/71; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Weipert Bd. 2 KG § 11 Rn. 39 m.w.Nachw.).
2. a) Das Lan...