Leitsatz (amtlich)
1. Der außerordentliche Informationsanspruch des Kommanditisten richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft.
2. Auch wenn der Anspruch gegen die Komplementär-GmbH geltend gemacht wird, ist das Amtsgericht am Sitz der Kommanditgesellschaft örtlich zuständig, nicht aber das Amtsgericht am Sitz der GmbH.
3. Das Amtsgericht wird nicht als Registergericht, sondern als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig; das Auskunftsverfahren nach HGB § 166 Abs 3 ist ein echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt.
Tenor
I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
II. Die Sache wird zu weiteren Ermittlungen an das Amtsgericht München zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 2.6.1993 bei dem Amtsgericht München, als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, beantragt, die Antragsgegnerin, die Komplementär-GmbH der X.-GmbH u. Co. Betriebsgesellschaft KG ist, zu verurteilen, ihm als Kommanditist bestimmte Auskünfte zu erteilen; der Antrag ist auf § 166 Abs. 3 HGB gestützt.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 8.10.1993 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch sei gegen die Kommanditgesellschaft nicht aber gegen die Komplementär- GmbH geltend zu machen. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.12.1993 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil die Gesellschaft ihren Sitz bereits vor Antragstellung verlegt habe; die Wirksamkeit einer solchen Sitzverlegung hänge nicht von deren Eintragung im Handelsregister ab. Deshalb habe das Amtsgericht München die Sache an das Amtsgericht Nordenham als zuständiges Gericht abzugeben.
Am 23.6.1994 hat daraufhin das Amtsgericht München das Verfahren an das Amtsgericht Nordenham abgegeben. Dieses Amtsgericht hält sich für unzuständig, weil entscheidend der Sitz der Kommanditgesellschaft und nicht der Sitz der Komplementär- GmbH sei. Der Sitz der Kommanditgesellschaft befinde sich nicht im Amtsgerichtsbezirk Nordenham. Es hat die Sache am 24.10.1994 dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG zur Entscheidung zuständig.
Zwischen den beteiligten Gerichten besteht Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit; das Amtsgericht München ist das zuerst mit der Sache befaßte Gericht im Sinne von § 5 Abs. 1 FGG. Das Landgericht hat zwar über die örtliche Zuständigkeit für das Amtsgericht München bindend entschieden; dadurch entsteht aber keine Bindungswirkung für das Bestimmungsgericht des § 5 FGG (vgl. BayObLGZ 1981, 153/154).
2. Die Anrufung des Bestimmungsgerichts bei Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit setzt voraus, daß das zuerst mit der Sache befaßte Gericht die tatsächlichen Verhältnisse, die für die rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend sind, gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen abschließend geklärt hat (vgl. BayObLGZ 1987, 463/464 m.w.Nachw.; KG OLGZ 1977, 26/29 f.). Daran fehlt es hier. Deshalb ist derzeit eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht möglich. In einem solchen Fall ist die Sache regelmäßig an das zuerst mit der Sache befaßte Gericht zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen zurückzugeben (vgl. BayObLG aaO).
2.a) Umstritten ist, gegen wen der antragstellende Kommanditist seinen Auskunftsanspruch, den er auf § 166 Abs. 3 HGB stützt, zu richten hat. Nach einer verbreiteten Auffassung richtet sich der Anspruch nur gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (so OLG Hamm, OLGZ 1970, 195/196; MDR 1971, 1014; Heymann/Horn HGB § 166 Rn. 15; Baumbach/Duden/Hopt HGB 28. Aufl. § 166 Anm. 3 D; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 166 Rn. 31). Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß Informations- und andere Verwaltungsrechte, die einem Gesellschafter zustehen, bei Personenhandelsgesellschaften gegenüber der Gesellschaft, gegebenenfalls auch gegen den jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1984, 2470; NJW 1989, 225 = DNotZ 1989, 509; BayOblGZ 1978, 294/297; 1987, 325/331; vgl. auch OLG Celle BB 1983, 1451; Staub/Schilling HGB 4. Aufl. § 166 Rn. 4). Nach Auffassung des Senats richtet sich der Anspruch, wie der nach § 51 a GmbHG, regelmäßig gegen die Gesellschaft, also gegen den Personenverband, und nicht gegen die Personen, welche die Auskunft tatsächlich zu erteilen haben (vgl. Bay-ObLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 1444; HK-HGB/Stuhlfelner 3. Aufl. § 166 Rn. 1 und 3; Karsten Schmidt, Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden, 1984, S. 70/71; Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts II, KG § 11 Rn. 39 m.w.Nachw.).
b) Unabhängig davon aber, gegen wen der Anspruch zu richten ist, bes...