Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragstellerinnen zu 1 und 2 als Schiedsbeklagte zu 2 und 3 und den Antragsgegnerinnen als Schiedsklägerinnen vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 10. Januar 2022 unter der Verfahrensnummer ... in München erlassene Schiedsspruch wird unter Berichtigung des Tenors in Ziffer 2. mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat: "Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen". "Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen."
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
"Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh. bestätigt."
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss/Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat: "Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F. (Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.""
II. Von den Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung tragen die Antragstellerin zu 3 2/12 und die Antragsgegnerinnen jeweils 5/12.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen die Antragsgegnerinnen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 2.850.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 begehren die teilweise Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.
Die Antragstellerin zu 1 ist mit 10 % am Stammkapital der ... GmbH (im Folgenden: Gesellschaft oder Antragstellerin zu 3) beteiligt, die Antragstellerin zu 2 mit 42,72 %, die Antragsgegnerin zu 1 mit 44,92 % und die Antragsgegnerin zu 2 mit 2,36 %. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.
Zwischen den Antragsstellerinnen zu 1 und 2 einerseits und den Antragsgegnerinnen andererseits entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung der Gesellschaft. Gegenstand der Schiedsverfahren ..., ... und ... waren u. a. wechselseitige Abberufungen der jeweils vom anderen Lager benannten Geschäftsführer. Insoweit wird auf den Beschluss des 2. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Januar 2023 im Verfahren 102 Sch 115/21 (GmbHR 2023, 396) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2022 haben die Antragstellerinnen zu 1 und 2 die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Schiedsverfahren ... vom 10. Januar 2022 beantragt. Dieser Antrag bezieht sich auf die vom Schiedsgericht getroffene Feststellung des Zustandekommens von Gesellschafterbeschlüssen (Ziffer 1., 2. und 4. des Tenors). Hinsichtlich des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der vom Schiedsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Schiedsklägerinnen und hiesigen Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Kosten an die im Schiedsspruch als Schiedsbeklagte zu 2 und 3 bezeichneten hiesigen Antragstellerinnen zu 1 und 2 (Ziffer 8. des Tenors) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Satzung der Gesellschaft vom 1. August 2019 (Anlage ASt 2) enthält folgende Bestimmungen:
§ 8 Gesellschafterversammlung
(...)
8.4 (...) Der Versammlungsleiter ist nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen.
(...)
8.6 Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift, einschließlich der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, zu erstellen. Die Niederschrift ist, sofern sie nicht notariell beurkundet wurde, von allen Gesellschaftern oder von der von der Gesellschafterversammlun...