Leitsatz (amtlich)
1. Teile eines Schiedsspruchs können in einem hierauf beschränkten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen.
2. Hat das Schiedsgericht im Verfahren über eine isolierte Beschlussfeststellungsklage zwischen Gesellschaftern einer GmbH und der Gesellschaft mit Wirkung inter omnes positiv festgestellt, dass ein Gesellschafterbeschluss mit bestimmtem Inhalt wirksam gefasst worden ist, steht die Unteilbarkeit des Schiedsspruchs einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung entgegen, das nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft geführt wird.
3. Eine erstinstanzliche Parteierweiterung auf Antragstellerseite im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ist trotz mangelnden Einverständnisses der Gegenseite im Fall der Sachdienlichkeit zulässig.
4. Im Umfang der Aufhebung eines Schiedsspruchs kann die Sache auch dann an das Schiedsgericht zurückverwiesen werden, wenn nur eine Partei die Zurückverweisung beantragt, sofern keine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt und die Zurückverweisung sachdienlich erscheint.
Normenkette
AktG §§ 248-249; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 1054-1055, 1059-1060
Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer ... in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:
1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 16. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:
"Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und der Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen."
2. Die Widerklagen der Schiedsbeklagten werden abgewiesen.
3. Alle anderen Anträge werden abgewiesen, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde.
4. Die Schiedsbeklagte zu 2) und die Schiedsbeklagte zu 3) werden dazu verurteilt, gemeinsam an die Schiedsklägerinnen einen Betrag von 120.000,00 EUR zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.
wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffern 1, 2 und 4 für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 4 ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist.
II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer ... in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:
1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:
"Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen."
2. (...)
3. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 wirksam gefasst wurde:
"Die Gesellschafter genehmigen die Änderungsvereinbarung zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) und weisen die Geschäftsführer an, die Vereinbarung auszuführen."
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. Jede Partei trägt ihre Kosten und ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts. Eine Erstattung von Gebühren und/oder Kosten durch eine Partei findet nicht statt.
wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt und in Ziffern 3 und 7 unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung aufgehoben.
III. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer ...