Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schadensersatzansprüche eines Sondereigentümers wegen schuldhaft verspäteter Sanierung von Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7630/95)

AG München (Aktenzeichen UR II 498/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. April 1997 in den Nummern I und II dahingehend abgeändert, daß die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 23. März 1995 insoweit aufgehoben wird, als der geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 3 betroffen sind.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 83.639 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin.

1. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im zweiten Obergeschoß. Seit der Mitte der 70iger Jahre beklagte sich die Antragstellerin immer wieder über Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung, die durch bauliche Veränderungen in der darüberliegenden Dachgeschoßwohnung oder durch Mängel des Dachs und der Dachrinne verursacht würden.

In einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 schlossen die Beteiligten am 6.5.1980 folgenden Vergleich:

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, auf ihre Kosten nach Öffnung der Dachschräge und vor Wiederschließen der Öffnung den Sachverständigen H. hinzuzuziehen zur Feststellung und Entscheidung darüber, ob nach den einschlägigen DIN-Vorschriften von 1965 die vorhandene Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung des Daches bzw. des Raumes unter der Dachschräge bzw. der Oberseite der Decke über der Wohnung … (= der Antragstellerin) ausreichend ist; wenn dies nicht der Fall ist, soll der Sachverständige H. entsprechende Vorschläge zur fachgerechten Änderung unterbreiten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich für diesen Fall (Feststellung von Nichteinhaltung der DIN-Normen) auf ihre Kosten die gegebenenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlichen Wärme- bzw. Feuchtigkeitsdämmmaßnahmen in dem genannten Bereich über der Wohnung … ohne Präjudiz für andere Wohnungseigentümer durchzuführen.

3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die … (= Antragstellerin) von der Wohnungseigentümergemeinschaft über die vorgenannten Maßnahmen hinaus bezüglich aufgetretener oder etwa weiter auftretender Feuchtigkeitserscheinungen in ihrer Wohnung keine weiteren Maßnahmen verlangen kann; etwa neu auftretende Schäden am Gemeinschaftseigentum werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

Das Dach wurde in der Folgezeit, jedoch nicht vor dem Jahr 1984, saniert.

Die Antragstellerin hat behauptet, durch die Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung sei es zur Schimmelbildung an Decken und Wänden gekommen. Die Wohnung hätte deshalb nicht mehr benutzt werden können. Die Ursache für die Schimmelbildung sei schuldhaft von den Antragsgegnern erst 1984 beseitigt worden. Die Wohnung habe einen Mietwert von ca. 1.000 DM monatlich gehabt. Durch die Unbenutzbarkeit der Wohnung in der Zeit von 1982 bis 1984 sei ihr ein Schaden in Höhe von ca. 25.000 DM entstanden.

2. Die Wohnungseigentümer faßten am 2.6.1986 folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt (TOP) 2:

Der Dachbereich Westseite der Gebäude 32 und 34 soll saniert werden und zwar Ausbildung einer Dachtraufe und damit Verlegung der Dachrinne nach außen entsprechend dem Angebot der Firma H. vom 30.5.1986. Angebotssumme DM 15.558,15. Auf der Südseite soll das notwendige Gefälle der Kastenrinne hergestellt werden. Auftrag an Firma H.

TOP 3:

Die Balkone sind noch nicht saniert. Die Sanierung dieser Balkone soll erfolgen und zwar entsprechend der Ausführung einer Sanierung der Balkone der Wohnungen E. und K. Weiter ist noch ein Wohnbalkon zu sanieren (Wohnung Dr. W.).

TOP 4:

Der Hauseingang von Gebäude 36 soll eine Metalltüre mit Glas erhalten. (Die alte Türe ist verzogen und nicht mehr einwandfrei funktionsfähig).

TOP 5:

Der Wirtschaftsplan wird wie im Entwurf vorgelegt angenommen. Die Zuführung zur gesetzlichen Instandhaltungsrückstellung soll durch eine Sonderumlage in Höhe von 25.000 DM erhöht werden auf 35.500 DM. Die Sonderumlage wird zum 1.8.1986 zahlbar gestellt.

TOP 9:

3. Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Außerdem hat sie beantragt, die Antragsgegner zu 1 und 2 zur Zahlung des geltend gemachten Schadens zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.3.1995 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.4.1997 auf die sofortige Besch...

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