Leitsatz (amtlich)
1. Ein Eigentumswechsel während eines anhängigen Verfahrens hat im Wohnungseigentumsverfahren auf die Stellung als Verfahrensbeteiligter keinen Einfluss. Der Entscheidung ist deshalb nicht eine aktuelle Eigentümerliste, sondern eine Eigentümerliste nach dem Stand zu Beginn des Verfahrens beizufügen.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn ein Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises sein Vorbringen nicht in einer Weise konkretisiert, dass das Gericht weitere Ermittlungen anstellen kann, und das Gericht deshalb von einer Beweisaufnahme absieht.
Normenkette
FGG § 12; WEG § 43 Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 1 T 7630/95) |
AG München (Aktenzeichen UR II 498/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 18.6.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Antragsgegner zu 1) die in der Eigentümerliste zum Beschluss des LG München I vom 28.4.1997 genannten Personen sind.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.493,09 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1) waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Verwalterin war damals die Antragsgegnerin zu 2). Nunmehr wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Die Antragstellerin beklagte sich seit etwa Mitte der Siebzigerjahre Jahre über Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung, die durch bauliche Veränderungen in der darüber liegenden Dachgeschosswohnung oder durch Mängel des Dachs und der Dachrinne verursacht worden seien. In einem Rechtsstreit vor dem AG München, Az.: UR II 387/78, schlossen die Antragstellerin und die übrigen Wohnungseigentümer am 6.5.1980 einen Vergleich, in dem sich u.a. ein Miteigentümer zu bestimmten baulichen Maßnahmen und die Wohnungseigentümergemeinschaft zu der Hinzuziehung eines Sachverständigen bezüglich der Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung verpflichteten. Ein entspr. Gutachten wurde am 29.8.1980 erstellt, wobei der Sachverständige eine Undichtigkeit des Daches feststellte. Das Dach wurde in der Folgezeit, jedoch nicht vor dem Jahre 1984 saniert. Die Antragstellerin begehrt Schadensersatz, weil ihre Wohnung im Zeitraum von 1982 bis 1984 unbenutzbar gewesen sei.
In der Eigentümerversammlung vom 2.6.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer die Sanierung von sechs nicht im Einzelnen genannten Balkonen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Balkone nicht sanierungsbedürftig gewesen seien, und hat die Ungültigerklärung des Beschlusses beantragt.
Die ursprünglich gestellten übrigen Anträge sind für das nunmehrige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Das AG hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.3.1995 abgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 28.4.1997 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat am 4.8.1997 die Entscheidung des LG insoweit aufgehoben, als der geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der vorgenannte Eigentümerbeschluss betroffen waren, und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dieses hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens und mit Beschluss vom 18.6.2003 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin auch im Umfang der Zurückverweisung durch den Senat zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.
1. Das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses war von Amts wegen zu berichtigen. Das LG hat mit Verfügung vom 15.5.2003 vom Verwalter eine „aktuelle Eigentümerliste” angefordert und diese dem angefochtenen Beschluss zur Bezeichnung der Antragsgegner zu 1) beigefügt. Diese Liste nennt teilweise andere Personen, als diejenigen, die zu Beginn des Verfahrens Wohnungseigentümer waren. Ein Eigentumswechsel während eines anhängigen Verfahrens berührt aber nicht die verfahrensmäßige Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt des anhängigen Verfahrens Eigentümer waren (BGH v. 23.8.2001 – V ZB 10/01, MDR 2001, 1283 = BGHReport 2001, 863 = NJW 2001, 3339).
2. Das LG hat ausgeführt:
Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 2.6.1986 sei unbegründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die beschlossene Sanierung der Dachbalkone sowie eines Wohnbalkons ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen habe. Dies habe der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt. Eine weitere Beweisaufnahme habe die Antragstellerin dadurch vereitelt, dass sie dem Sachverständigen keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt habe.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, dass es die Antragsgeg...