Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Heizkostenverteilung bei technisch mangelhafter Heizanlage
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 18.06.1997; Aktenzeichen 7 T 4840/95) |
AG Augsburg (Entscheidung vom 10.10.1995; Aktenzeichen 3 UR II 32/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 18. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 80 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10. Oktober 1995 und des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.
§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmeßgeräte erfaßten Werte abgerechnet werden.
Die Wohnanlage ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Dabei fließt durch die im Fußboden verlegte Ringleitung ständig Heizwasser. Auch dann, wenn die Ventile an den Heizkörpern geschlossen sind, wird von der Ringleitung über den Fußboden Wärme abgegeben. In der Wohnung des Antragstellers ist die Wärmeabgabe durch die Ringleitung wegen der baulichen Gegebenheiten geringer als in den anderen Wohnungen.
Der Antragsteller ist der Meinung, eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung führe zu einer für ihn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbaren Mehrbelastung.
In einem durch Beschluß des Senats vom 28.1.1993 (BayObLGZ 1993, 34 = NJW-RR 1993, 663) abgeschlossenen Verfahren wurde der Antrag des Antragstellers, den Eigentümerbeschluß über die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten für die Zeit vom 1.7.1988 bis 30.6.1989 für ungültig zu erklären, mit der Begründung zurückgewiesen, die Abrechnung entspreche den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung und der Heizkostenverordnung, die Grenze des § 242 BGB sei nicht überschritten. Bereits durch Beschluß des Senats vom 30.11.1990 (WE 1992, 52) war der Antrag der Antragsgegner, den Antragsteller für die Zeit vom 1.7.1984 bis 30.6.1986 zur Zahlung von Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 3.490 DM zu verpflichten, mit der Begründung zurückgewiesen worden, der erforderliche Eigentümerbeschluß über die Abrechnung liege nicht vor.
Am 5.3.1991 genehmigten die Wohnungserbbauberechtigten die Abrechnung über die Kosten für Heizung und Warmwasser für die Zeit vom 1.7.1984 bis 30.6.1988 und vom 1.7.1989 bis 30.6.1990 sowie durch weiteren Beschluß vom 9.3.1992 für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.6.1991. Die Gesamtkosten für die sechs Jahre betragen etwa 387.000 DM; auf den Antragsteller entfallen davon nach den Beschlüssen etwa 18.000 DM.
Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anträgen am 10.10.1995 stattgegeben, das Landgericht hat sie durch Beschluß vom 18.6.1997 abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in dem Beschluß vom 28.1.1993 festgestellt, daß die Erfassung des Wärmeverbrauchs an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auch bei der hier gegebenen Einrohrheizung ein geeignetes Erfassungssystem sei. Nur dann, wenn die der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu einer nach Treu und Glauben unzumutbaren Mehrbelastung eines Wohnungseigentümers (Wohnungserbbauberechtigen) führe, könne dieser eine Änderung verlangen. Die Voraussetzungen hierfür habe das Bayerische Oberste Landesgericht verneint. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem neuen Vorbringen des Antragstellers. Der Einbau eines vollständigen hydraulischen Ausgleichs würde zwischen 20.000 und 30.000 DM kosten. Einen Betrag in dieser Höhe aufzubringen, sei den übrigen Wohnungserbbauberechtigten nicht zuzumuten. Vielmehr sei es dem Antragsteller zumutbar, weiterhin eine Mehrbelastung bei den Kosten für Heizung und Warmwasser hinzunehmen oder auf andere Weise, z.B. durch den Einbau von Wärmemengenzählern in seiner Wohnung, Abhilfe zu schaffen. Falls andere Wohnungserbbauberechtigte an der Heizungsanlage manipulierten, müsse gegen diese vorgegangen werden. Die Ventile seien aber derzeit so eingestellt, daß sich eine Manipulation nur zugunsten des Antragstellers auswirken würde.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 28.1.1993 ausgeführt, Eigentümerbeschlüsse über die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten se...