Leitsatz (amtlich)

Entspricht das bei Errichtung der Wohnanlage eingebaute Verbrauchserfassungssystem für Heizenergie den gesetzlichen Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Ersetzung durch ein anderes Verbrauchserfassungssystem. Ein solcher Anspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Abrechnungsergebnisse auf Grund des vorhandenen Verbrauchserfassungssystems für einen Wohnungseigentümer grob unbillig und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbar sind.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 4437/01)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 81/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 10.1.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren und unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des LG auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.

§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmessgeräte erfassten Werte abgerechnet werden. In der Wohnanlage sind Verbrauchsmessgeräte eingebaut, die überwiegend nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten.

Die Wohnanlage ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Dabei fließt durch die im Fußboden verlegte Ringleitung ständig Heißwasser. Auch dann, wenn die Ventile an den Heizkörpern geschlossen sind, wird von der Ringleitung über den Fußboden Wärme abgegeben. In der Wohnung des Antragstellers ist die Wärmeabgabe durch die Ringleitung wegen der baulichen Gegebenheiten geringer als in den anderen Wohnungen.

Der Antragsteller ist der Meinung, eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entspr. der Regelung in der Gemeinschaftsordnung führe zu einer für ihn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbaren Mehrbelastung.

Der Antragsteller verlangte von den Antragsgegnern, gestützt auf das in einem früheren, durch Beschluss des Senats vom 4.9.1997 (BayObLG, Beschl. v. 4.9.1997, BayObLGZ 1997, 278 = ZMR 1998, 177) abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens, „die Einstellung und Verplombung der Ventile sowie die Durchführung des hydraulischen Ausgleichs”. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.

Daraufhin hat der Antragsteller binnen Monatsfrist beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, zur gleichmäßigen Versorgung der Wohnungen mit Heizenergie und der verursachungsgerechten Erfassung des Energieverbrauchs einen hydraulischen Ausgleich an der Heizungsanlage durchzuführen (Einstellen der Wasserströme mit den Regulierventilen in den einzelnen Ringleitungen und den Regulierventilen in den Steigleitungen), die Regulierungsventile für die Ringleitung der Heizungsanlage sachgerecht einzustellen und gleichzeitig Vorkehrungen gegen eine Veränderung der Einstellung durch einzelne Wohnungserbbauberechtigte zu treffen. Hilfsweise hat er beantragt, die Wohnungserbbauberechtigten zu verpflichten, andere geeignete Maßnahmen durchzuführen, um eine verursachungsgerechte Erfassung des Energieverbrauchs in den Wohnungen zu erreichen.

Das AG hat diese und weitere Anträge des Antragstellers am 20.9.2001 abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hiergegen hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine gleichmäßige Versorgung der Wohnungen mit Heizenergie und eine verursachungsgerechte Erfassung des Energieverbrauchs in den einzelnen Wohnungen zu gewährleisten, nämlich

– für die Wohnung des Antragstellers einen Wärmemengenzähler zu installieren, nach dem künftig der Verbrauch von Heizenergie in der Wohnung in gleicher Weise gemessen wird wie bei den drei anderen Penthousewohnungen,

– hilfsweise für den Fall, dass eine solche Erfassung nur mit Vorerfassungsgeräten zulässig sein sollte, auch diese zu installieren,

– weiter hilfsweise, für den Fall dass eine Einzelerfassung des Energieverbrauchs mit Wärmemengenzählern in der Wohnung des Antragstellers auch mit Vorerfassung nicht zulässig sein sollte, für alle Wohnungen Wärmemengenzähler zu installieren,

– an der Heizungsanlage einen hydraulischen Abgleich durchzuführen (Einstellen der Wasserströme mit den Regulierungsventilen in den Steigleitungen), die Regulierungsventile für die Ringleitungen sachgerecht einzustellen und gleichzeitig Vorkehrungen gegen eine Veränderung der Einstellungen durch einzelne Wohnungserbbauberechtigte zu treffen, hilfsweise andere sachdienliche Maßnahmen vorzunehmen, um eine gleichmäßige Versorgung und eine verursachungsgerechte Erfassung des Energieverbrauchs in den Wohnungen zu erreich...

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