Leitsatz

Kein Anspruch auf Änderung eines eingebauten Verbrauchserfassungssystems für Heizenergie

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Vorliegend wurden Heiz- und Warmwasserkosten über Verbrauchsmessgeräte nach dem Verdunstungsprinzip zu 50 % abgerechnet, die andere Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen. Ausgestattet war die Wohnanlage mit einer Einrohrheizung. Durch die im Fußboden verlegte Ringleitung floss ständig Heißwasser, wobei auch kontinuierlich über den Fußboden Wärme von der Ringleitung abgegeben wurde, allerdings wegen baulicher Gegebenheiten in der Wohnung des Antragstellers geringer als in den anderen Wohnungen. Er beantragte deshalb Verpflichtung der Antragsgegner zu gleichmäßiger Versorgung der Wohnungen mit Heizenergie und Durchführung einer verursachungsgerechten Erfassung des Energieverbrauchs über einen hydraulischen Ausgleich an der Heizanlage (Einbau von Regulierungsventilen). Sein Verpflichtungsantrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
  2. Entspricht ein bei Errichtung der Wohnanlage eingebautes Verbrauchserfassungssystem für Heizenergie den gesetzlichen Vorschriften (wie hier gerichtsgutachtlich bestätigt), besteht kein Anspruch eines Miteigentümers auf Ersetzung durch ein anderes Verbrauchserfassungssystem. Ein solcher Anspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Abrechnungsergebnisse aufgrund des vorhandenen Verbrauchserfassungssystems für einen Wohnungseigentümer grob unbillig und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbar sind; dies war vorliegend zu verneinen. Der Senat verwies insoweit auf seine bereits in dieser Anlage ergangenen Entscheidungen BayObLG v. 30.11.1990 (WE 1992, 52), BayObLG v 28.1.1993, 2Z BR 125/92 (NJW-RR 1993, 663) und BayObLG v. 4.9.1997, 2Z BR 105/97 (ZMR 1998, 177). Vorliegend ging es dem Antragsteller nicht um eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, vielmehr um eine Veränderung an der Heizungsanlage dergestalt, dass die Verbrauchserfassung auf andere Weise vorgenommen werde. Ein Instandsetzungsbedarf der Heizungsanlage wurde allerdings bereits in Vorentscheidungen nach eingeholten Sachverständigengutachten verneint. Damit scheide auch ein Anspruch auf Änderung der Verbrauchssysteme aus, da hinsichtlich einer Kostenmehrbelastung des Antragstellers noch nicht die Grenze des § 242 BGB überschritten sei. Die erwünschten Änderungen stünden vom Aufwand her auch in keinem Verhältnis zu einer möglichen Einsparung bei den Heizkosten des Antragstellers.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von EUR 30.500
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 24.04.2003, 2Z BR 14/03

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