Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch Umbau und Nutzung eines Speichers zu Wohnzwecken
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 30.05.1990; Aktenzeichen 1 T 25751/89) |
AG München (Entscheidung vom 10.12.1989; Aktenzeichen UR II 835/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Mai 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. II. des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10. Dezember 1989 folgende Fassung erhält:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, in dem ihm gehörenden Speicherabteil die vollständige Badezimmereinrichtung einschließlich Waschmaschine, das installierte Waschbecken und die Küchenzeile von den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu trennen.
III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Das Wohnungseigentum des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben:
Miteigentumsanteil zu … verbunden mit dem Sondereigentum an der im dritten Obergeschoß gelegenen … Wohnung … samt dazugehörigem Speicheranteil.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist u. a. bestimmt:
§ 8 Nutzung des Sondereigentums
Im Rahmen der Zweckbestimmung nach Ziff. 3 Gemeinschaftsordnung kann jeder Eigentümer sein Sondereigentum ungehindert nutzen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Bestand, die Sicherheit und das architektonische und ästhetische Bild des Gebäudes dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Veränderung des Sondereigentums
Bauliche Veränderungen des Sondereigentums, die sich in irgendeiner Weise auf das gemeinschaftliche Eigentum oder auf das Sondereigentum anderer Miteigentümer auswirken können, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters durchgeführt werden …
§ 19.7
Die Miteigentümer beschließen mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel aller vorhandenen Stimmen über bauliche Veränderungen und über Verbesserungen des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen.
Das im Sondereigentum des Antragsgegners stehende Speicherabteil wurde bereits bei der Errichtung des Gebäudes isoliert. Möglicherweise wurde es damals auch mit Wasseranschlüssen ausgestattet.
Im Jahre 1987 schuf der Antragsgegner durch die Errichtung von Trennwänden in seinem Speicheranteil einen zusätzlichen Raum. Diesen flieste er aus und richtete darin ein Bad mit Waschbecken, Duschwanne, WC und Waschmaschinenanschluß ein. Außerhalb des Bades brachte er an einer der Trennwände ein Waschbecken an. Ferner stellte er in seinem Speicheranteil eine sog. Küchenzeile auf, die aus Spülschrank mit Unterschrank und Kühlschrank besteht und schloß diese Einrichtungsgegenstände entsprechend an. Ende 1988 ersetzte der Antragsgegner, um einen Notausstieg zu schaffen, ein im Bereich seines Speicheranteils befindliches Dachflächenfenster mit den Maßen 0,57 m × 1,07 m durch ein Fenster, das größer ist und einen breiteren Rahmen als die übrigen Fenster hat. Außerdem brachte er auf der Dachaußenseite in Höhe dieses Fensters einen Gitterrost an. Alle diese Maßnahmen wurden ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters durchgeführt.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, hinsichtlich des Dachfensters den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und das gesamte Bad einschließlich Waschmaschinenanschluß sowie die Küchenzeile samt Kühlschrank wieder zu entfernen. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 18.12.1989 bis auf die Pflicht zur Entfernung des Kühlschrankes stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.05.1990 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hiergegen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser nicht verpflichtet ist, das von ihm angebrachte Dachfenster zu beseitigen. Gegen diesen Beschluß haben der Antragsteller und der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner strebt die Abweisung sämtlicher Beseitigungsanträge des Antragstellers an, dieser auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich des Dachfensters.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners führt zu einer klarstellenden Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich des Dachfensters bestehe nicht. Das Anbringen des neuen Dachfensters stel...