Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einwendungen gegen Einzelabrechnungen bei bestandskräftig beschlossener Jahresgesamtabrechnung sowie Wohngeldinkasso durch Verwalter

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 4. Dezember 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß

  1. der durch Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 2. März 1981 festgesetzte Betrag an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage …, …, gemeinsam zu zahlen ist und
  2. die von dem Landgericht angeordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 800 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Verwalterin der Eigentumswohnanlage … in … Die Antragsgegnerin war in den Jahren 1979 und 1980 Eigentümerin einer Wohnung (mit einem Miteigentumsanteil von 242,21/1000) und einer Garage (mit einem Miteigentumsanteil von 14/1000).

Nach § 1 Nr. 3 des mit der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrags gehörte es zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters, im Interesse des gemeinschaftlichen Eigentums notwendige Rechtsstreitigkeiten zu führen. § 3 Nr. 1 des Verwaltervertrags ermächtigte die Verwalterin, Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Jahresabrechnung 1979 enthielt als Betriebskosten (ohne Heizkosten) den Endbetrag von 7 311,76 DM und als Heizkosten den Endbetrag von 8 557,70 DM. Bei der Berechnung der Heizkosten war der Restölbestand mit 7 071,68 DM berücksichtigt.

In dem mit der Jahresabrechnung 1979 verbundenen Wirtschaftsplan 1980 waren die Gesamtausgaben mit 17 200 DM angenommen.

In der Eigentümerversammlung vom 15.3.1980 wurde durch einstimmigen Beschluß (zu TOP 1) die Jahresabrechnung 1979 mit der Maßgabe genehmigt, daß der Ölbestand zum 31.12.1979 zum Wert von 7 071,68 DM als Umlage zu betrachten sei und den Eigentümern nicht gutgeschrieben werde.

Zu TOP 5 wurde – wiederum einstimmig – beschlossen, Herrn K. für Auslagen 1400 DM zu erstatten, die in die Abrechnung 1979 einzustellen seien.

Zu TOP 2 wurde der Wirtschaftsplan 1980 durch einstimmigen Beschluß genehmigt.

Unter dem 31.5.1980 erstellte die Antragsteller in für die Antragsgegnerin eine Einzelabrechnung für 1979. Darin berechnete sie der Antragsgegnerin „Betriebs- und Verwaltungskosten” in Höhe von 4 043,87 DM und Heizkosten in Höhe von (1 721,94 DM + 218,56 DM =) 1 940,50 DM, insgesamt also 5 984,37 DM, auf die sie Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 4 785,49 DM anrechnete, so daß noch 1 198,88 DM zur Zahlung offen blieben.

Gleichzeitig teilte sie der Antragsgegnerin mit, daß nach dem genehmigten Wirtschaftsplan ab 1.5.1980 neue Wohngeldvorauszahlungen zu leisten seien, die für die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 341,50 DM betragen würden.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin folgende Beträge geltend:

Fehlbetrag aus Jahresabrechnung 1979

1 198,88 DM

Wohngeld Januar bis April 1980 von jeweils 290,84 DM

1 163,36 DM

Wohngeld Mai bis Juli 1981 von jeweils 341,50 DM

1 024,50 DM

abzüglich Wohngeldzahlung vom 21.2.1980

581,68 DM

2 805,06 DM

Sie hat über diesen Betrag nebst 12 % Zinsen beim Amtsgericht München am 10.9.1980 einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht Laufen hat dieses mit Beschluß vom 2.12.1980 das Verfahren an das Amtsgericht Laufen – Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit – abgegeben.

Mit Beschluß vom 2.3.1981 hat sodann das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin 2 805,06 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.9.1980 zu zahlen. Den weitergehenden Zinsanspruch hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 4.12.1981 als unbegründet zurückgewiesen. Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen den ihr am 22.12.1981 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz am 4.1.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Während des Verfahrens haben die Antragstellerin die Verwaltertätigkeit beendet und die Antragsgegnerin ihre Wohnung verkauft.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin – auf einen entsprechenden Hinweis des Senats – ihren Antrag auf Zahlung an die Wohnungseigentümer umgestellt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG).

Sie ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragstellerin mache den Wohngeldanspruch im eigenen Namen in gewillkürt...

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