Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wohngeldinkasso durch Verwalter sowie Zahlungspflicht von Wohnungseigentümern für Wohngeldvorschüsse

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Entscheidung vom 05.10.1984; Aktenzeichen 3 T 70/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1984 dahin abgeändert wird, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage … …, zu Händen der Antragstellerin, 702,32 DM zu zahlen, und der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich eines weiteren Betrags von 50,38 DM abgewiesen wird.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 753 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der im Entscheidungssatz bezeichneten Wohnanlage, die Antragsgegner in eine Wohnungseigentümerin. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluß vom 6.7.1984 752,70 DM zuerkannt, nämlich

a)

Umlage vom 27.3.1982 für Heizöl

320,–

DM

b)

Wohngeld für 1981

283,04

DM

c)

Rückforderung auf Grund Fehlbuchung

50,38

DM

d)

Zinsen

100,28

DM.

In Höhe von 80 DM hat das Amtsgericht die Hauptsache als erledigt festgestellt, in Höhe von 20 DM hat es den Antrag abgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag an die Wohnungseigentümer, zu Händen der Antragstellerin zu bezahlen ist.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 5.10.1984 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat hinsichtlich eines Teilbetrags von 50,38 DM Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragstellerin sei auf Grund des Verwaltervertrags vom 25.6.1980 und der ihr am gleichen Tag erteilten Vollmacht ermächtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Ihrem Antrag entsprechend sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die geforderten Beträge an die Eigentümer der Wohnanlage, zu Händen der Antragstellerin, zu zahlen.

a) Den Betrag von 320 DM schulde die Antragsgegnerin auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 27.3.1982 (TOP 7). Dieser Beschluß sei nicht nichtig und nicht für ungültig erklärt. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr Einwendungen erhebe oder früher gegenüber der Verwaltung erhoben habe, sei dies unerheblich.

b) Die Verpflichtung, 283,04 DM zu bezahlen, beruhe auf der 1982 von den Wohnungseigentümern gebilligten Jahresabrechnung für 1981. Der Verwaltung sei mit Eigentümerbeschluß vom 27.3.1982 (TOP 3 und 4) Entlastung erteilt worden. Auch dieser Eigentümerbeschluß sei gültig, die Abrechnung mithin verbindlich.

c) Um 50,38 DM sei die Antragsgegnerin ungerechtfertigt bereichert. Ihr seien versehentlich 58,57 DM gutgeschrieben worden, sie habe den verlangten Betrag (50,38 DM) zurückzuzahlen.

d) Die geltend gemachten Verzugszinsen seien begründet. Die Antragstellerin habe durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, daß das Konto der Antragsgegnerin im Soll gewesen sei. Die Zinsen seien angefallen. Daß bei einer anderen Bank niedrigere Zinsen zu zahlen gewesen wären, habe die Antragsgegnerin nicht dargetan.

e) Hinsichtlich der Vorschußzahlungen von insgesamt 80 DM für das Jahr 1982 habe sich die Hauptsache durch die nachträglich erfolgte Abrechnung erledigt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts über die Forderung von 50,38 DM kann keinen Bestand haben. Im übrigen erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet.

a) Die Antragstellerin macht die erhobenen Ansprüche im eigenen Namen geltend und verlangt Zahlung an die Eigentümer der von ihr verwalteten Wohnanlage. Das ist hier verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Als Verwalterin ist sie auf Grund des Verwaltervertrags vom 25.6.1980 und der ihr erteilten Vollmacht vom 25.6.1980 berechtigt, die Wohnungseigentümer in allen Angelegenheiten der Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die erteilte Vollmacht ist umfassend und bedeutet hier auch eine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen (vgl. BayObLGZ 1969, 209/213). Sie ist von Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft unterzeichnet, die durch Eigentümerbeschluß hierzu ermächtigt worden sind. Die Befugnis, Ansprüche, die der Gemeinschaft der Eigentümer zustehen, gerichtlich geltend zu machen, beruht danach auf einem Eigentümerbeschluß. Darin liegt die Ermächtigung, gerichtlich vorzugehen. Sie braucht nicht, wie die Antragsgegnerin anzunehmen scheint, für jeden Anspruch gesondert gegeben zu werden. Die Ermächtigung im Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann auch allgemein erteilt werden (BayObLG MDR 80, 57; Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 11a, Augustin WEG RdNr. 39, Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 57, je zu § 27).

b) Für die Pflicht des einzelnen Wohnungseige...

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