Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aufrechnung bei Ansprüchen auf Wohngeld sowie laufende Abrechnung und Altschulden
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 24.08.1990; Aktenzeichen 1 T 25059/85) |
AG München (Entscheidung vom 15.10.1985; Aktenzeichen UR II 75/85) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 24. August 1990 in Nr. 5 aufgehoben.
Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 586,47 DM nebst Zinsen aus der Jahresabrechnung für 1986 wird als unzulässig abgewiesen.
II. Im übrigen werden die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen; der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 940,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht als Verwalterin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner monatliche Wohngeldvorschüsse von 209,61 DM für Mai 1984 bis August 1985 geltend.
Dem Antragsgegner gehört gemeinsam mit seiner Ehefrau die Wohnung Nr. 181. Vom 1.4.1982 bis 11.4.1984 war er auch Verwalter der Wohnungseigentumsanlage und leistete mit seiner Ehefrau Wohngeldvorschüsse.
In der Versammlung vom 26.6.1984 stimmten die anwesenden Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 3 (Wirtschaftsplan 1984) über den Antrag ab, daß die bestehenden Wohngeldvorauszahlungen einschließlich Heizkostenvorauszahlungen solange unverändert bestehen bleiben sollten, bis ein geänderter Wirtschaftsplan von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen wird.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner und seine Ehefrau hätten bis April 1984 ebenso wie die Eigentümer vergleichbarer Wohnungen (mit gleichem Miteigentumsanteil und gleicher Wohnfläche) 209,61 DM monatlich gezahlt.
Der Antragsgegner bestreitet dies. Außerdem bestreitet er, daß in der Versammlung vom 26.6.1984 zu Tagesordnungspunkt 3 ein Beschluß gefaßt worden sei und daß ein solcher Beschluß den Wirtschaftsplan ersetzen könne. Hilfsweise hat der Antragsgegner mit behaupteten Gegenansprüchen aus seiner Verwaltertätigkeit in Höhe von 11 642,93 DM, 16,70 DM, 79,65 DM, 17,25 DM und 116,– DM aufgerechnet.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 15.10.1985 antragsgemäß verpflichtet, an die Antragstellerin 3 353,76 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluß vom 5.8.1986 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluß vom 15.6.1987 BReg. 2 Z 104/86 (NJW-RR 1987, 1162) den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil nach der Behauptung des Antragsgegners die Jahresabrechnung für 1984 am 20.6.1985 durch Eigentümerbeschluß genehmigt worden sei.
Die Antragstellerin hat daraufhin eine Jahresabrechnung für 1984 vom 31.10.1985 vorgelegt (K 10), die neben der Gesamtabrechnung auch eine Einzelabrechnung für die Wohnung des Antragsgegners enthält und Zahlungen des Antragsgegners von 795,28 DM ausweist sowie mit einem Fehlbetrag von 178,95 DM endet. Ferner hat sie eine Jahresabrechnung vom 8.4.1986 für 1985 vorgelegt (K 9), die für 1985 keine Zahlungen des Antragsgegners ausweist und mit Fehlbeträgen von 1 416,96 DM für Verwaltungskosten sowie von 341,44 DM für Heizkosten endet. Am 20.6.1985 haben die Wohnungseigentümer eine von der Antragstellerin verfaßte Teilabrechnung für die Zeit vom 12.4.1984 bis 31.12.1984 genehmigt und zugleich die Antragstellerin beauftragt, diese Teilabrechnung in eine Gesamtabrechnung zu integrieren, sobald der Antragsgegner als früherer Verwalter für die Zeit vom 1.1.1984 bis 11.4.1984 abgerechnet habe; dann sollten auch Einzelabrechnungen für das ganze Jahr 1984 erstellt werden.
Am 21.4.1986 haben die Wohnungseigentümer die Teilabrechnung des Antragsgegners für die Zeit vom 1.1.1984 bis 10.4.1984 gebilligt, ihre Integrierung in eine Gesamtabrechnung für 1984 beschlossen und auf eine Erläuterung der Einzelabrechnungen vom 31.10.1985 für 1984 verzichtet; außerdem haben sie die Hausgeldabrechnung einschließlich Heizkostenabrechnung für 1985 gebilligt. Die Antragstellerin hat schließlich ihren Zahlungsantrag um 586,87 DM aus der Jahresabrechnung für 1986 erweitert.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.8.1990 den Beschluß des Amtsgerichts vom 15.10.1985 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner 1 937,35 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen hat; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Bezüglich der Ansprüche aus der Jahresabrechnung für 1986 hat es das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben.
Der Antragsgegner erstrebt mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde die völlige Abweisung des Antrags; di...