Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Forderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1163/88) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 6462/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf 1 797,77 DM festgesetzt.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 6. März 1989 (Nr. III) und des Landgerichts München I vom 20. April 1990 (Nr. IV) werden entsprechend berichtigt.
Gründe
I.
Dem Antragsgegner gehört in der im Betreff genannten Wohnanlage u. a. die Eigentumswohnung Nr. 208. Die Antragstellerin macht bezüglich dieser Wohnung als Verwalterin im eigenen Namen (wozu sie im Verwaltervertrag ermächtigt worden ist) Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen den Antragsgegner geltend. Die von ihr vorgelegte Abrechnung wies am 1.5.1988 einen Saldo von 1 797,77 DM zu Lasten des Antragsgegners aus; er beruht nach der Behauptung der Antragstellerin im wesentlichen auf folgenden Rechenvorgängen:
Restschuld per 31.12.1986 |
1,85 DM |
Rechnung K. vom 1.3.1987 |
542,07 DM |
Rechnung K. vom 15.5.1987 |
175,00 DM |
Nachbelastung 1986 |
644,73 DM |
4 Mahnungen 1987 |
20,00 DM |
Zinsen 1987 |
449,76 DM |
Vorauszahlungssoll 1987 |
5 220,00 DM |
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7 053,41 DM |
abzüglich Zahlungen 1987 |
5 833,41 DM |
Restschuld per 31.12.1987 |
1 221,00 DM |
Vorauszahlungssoll 1.2.1988 |
1 156,00 DM |
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2 377,00 DM |
abzüglich Gutschrift 1987 |
579,23 DM |
Antragsforderung |
1 797,77 DM |
Die Wohnungseigentümerversammlung hatte schon früher über die Art der Abrechnung folgenden Beschluß gefaßt:
Die Führung der Wohngeldkonten der Eigentümer erfolgt wie bisher nach Art eines Staffelkontokorrents. Das bedeutet im Rechtsinne, daß nur der jeweilige Schuldsaldo Gegenstand eines notfalls erforderlichen gerichtlichen Verfahrens ist. Einwendungen gegen die einzelnen Buchungsposten werden dadurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen sind, sofern sie den Schuldsaldo nicht ausgleichen, zunächst auf etwaige Zinsen, sodann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
Die Jahresgesamtabrechnungen 1986 bis 1988 wurden von den Wohnungseigentümern gebilligt. In den Jahresgesamtabrechnungen 1987 und 1988 ist in der Anlage jeweils aufgelistet, welcher Soll-Haben-Bestand für die einzelnen Wohnungseigentümer am jeweiligen Jahresende besteht. Bezüglich des Antragsgegners ist dort für das Jahr 1987 ein Sollstand von 1 221 DM und für das Jahr 1988 ein Sollstand von 2 194,95 DM ausgewiesen. In den Eigentümerversammlungen, in denen die Jahresgesamtabrechnungen gebilligt worden sind, faßten die Wohnungseigentümer ferner jeweils den Beschluß, daß die richtig errechneten Guthaben und Fehlbeträge aus den noch zu erstellenden Einzelabrechnungen jeweils zum 1.5. des betreffenden Jahres fällig werden. Die Einzelabrechnungen für die Jahre 1986 bis 1988 sind von der Verwaltung angefertigt, der Wohnungseigentümerversammlung zur Genehmigung aber nicht vorgelegt worden. In der Einzelabrechnung 1987 wird für den Antragsgegner eine Wohngeldschuld von 4 640,77 DM und eine „Gutschrift” von 579,23 DM ausgewiesen. Die Einzelabrechnung 1988 geht für den Antragsgegner von einer Wohngeldschuld in Höhe von 4 225,42 DM und einer „Gutschrift” von 398,58 DM aus.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1 797,77 DM, hilfsweise den Antragsgegner zunächst zur Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs und alsdann zu dessen Zahlung zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6.3.1989 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und den weiteren Hilfsantrag gestellt, den Antragsgegner (nur) zur Anerkennung der Antragsforderung zu verpflichten. Mit Beschluß vom 20.4.1990 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts führen würde, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darin, daß an der Entscheidung des Landgerichts ein Richter mitgewirkt hat, der nicht an der mündlichen Verhandlung der Kammer teilgenommen hat. Im Wohnungseigentumsverfahren ist die mündliche Verhandlung anders als im Zivilprozeß nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung. Schriftliches Vorbringen der Beteiligten ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht (Senatsbeschluß vom 20.6.1990 BReg. 2 Z 60/90 = BayObLGZ 1990 Nr. 38).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das für die Jahre 1986 bis 1988 geltend gemachte Wohngeld in Höhe von 1 797,77 DM sei zur Zahlung nicht fällig, weil über die Einzelabrechnungen kein Beschluß gefaßt worden sei. Auf die entsprechenden Wirt...