Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Auslegung eines Testaments nach Wortlaut und Inhalt.
Normenkette
BGB §§ 133, 2087
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 18.05.1992; Aktenzeichen 3 T 1581/91) |
AG Gemünden am Main (Aktenzeichen VI 538/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 18. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 4 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 60.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der … im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Er hinterließ zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 und 2, sowie eine Tochter, die Beteiligte zu 3. Ein weiterer Sohn ist vorverstorben; die übrigen Beteiligten sind dessen Kinder. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Wohnhaus in K. im Wert von ca. 145.000 DM, Grundbesitz in der Gemeinde H. im Wert von ca. 182.000 DM sowie Bankguthaben im Wert von ca. 141.000 DM.
Der Erblasser hat in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 17.4.1981 folgendes bestimmt:
„Hiermit setze ich im Falle meines Todes meinen Sohn … (Beteiligter zu 1) für den gesamten Haus und Grundbesitz mit allem was Band und Wand hält, was hier in der Gemeinde H. mein eigen ist als Erbe ein.
Meinen Sohn … (Beteiligter zu 2) sowie meine Tochter … (Beteiligte zu 3) setze ich als Erben für das Haus in K. ein. Nachkommen vom verstorbenen Sohn erben nichts von mir. …”
Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt des Inhalts, daß die Beteiligten zu 1 bis 3 aufgrund Testaments Erben zu je einem Drittel geworden seien. Der Beteiligte zu 1 hat sich diesem Antrag widersetzt. Das Nachlaßgericht hat mit Bescheid vom 12.7.1991 die Erteilung eines Erbscheins mit dem beantragten Inhalt angekündigt. Es hat ausgeführt, das Testament drücke zwar klar den Willen aus, daß die drei bedachten Kinder Erben werden sollten. Hinsichtlich der Bruchteile enthalte es jedoch nichts. Es sei dahin auszulegen, daß die eingesetzten Abkömmlinge Erben zu gleichen Teilen geworden seien und der Erblasser seine Grundstücke, wie geschehen, den einzelnen Kindern als Vorausvermächtnis zugedacht habe. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen diesen Vorbescheid hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.5.1992 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er ist der Auffassung, daß die in dem Testament bedachten Abkömmlinge Erben aufgrund Testaments nach dem Verhältnis der Werte der ihnen jeweils zugewandten unbeweglichen Vermögensgegenstände geworden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände, wie sie in dem Testament vorgenommen worden sei, sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Testament sei daher auszulegen. Diese Auslegung ergebe, daß der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht habe ausschließen wollen, sondern sie als gegeben vorausgesetzt habe. Es spreche nichts dafür, daß der Erblasser allein dem Beteiligten zu 1 die starke Stellung eines Erben, dem Beteiligten zu 2 und 3 aber nur schuldrechtliche Ansprüche habe zuwenden wollen. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Erblasser keine Bestimmung hinsichtlich seines beträchtlichen Barvermögens getroffen habe. Weil der Erblasser ersichtlich nicht über sein Vermögen im ganzen verfügt habe, sei § 2091 BGB anzuwenden. Danach seien die Beteiligten zu 1 bis 3 Miterben zu gleichen Teilen geworden. Soweit dem Beteiligten zu 1 Grundbesitz zugewiesen sei, dessen Wert objektiv höher sei als der Wert der Quote, die ihm bei der Auseinandersetzung zukomme, sei die Zuwendung des Mehrwertes als Vorausvermächtnis auszulegen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das formwirksame Testament vom 17.4.1981 sowohl hinsichtlich der Frage der Erbeinsetzung wie auch hinsichtlich der Erbquote der Auslegung bedarf. Die Auslegung selbst, durch die der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung (Palandt/Edenhofer BGB 51. Aufl. § 2084 Rn. 5) zu erforschen ist (§ 133 BGB), obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz. Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt; nur in diesem Umfang unterliegt sie der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/176).
b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, in dem Testament sei angesichts seines Wortlauts (Erbeinsetzung auch der Beteiligten ...