Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zustimmungsbedürftigkeit durch Wohnungseigentümer bei Umstellung einer Heizungsanlage sowie Instandhaltung oder Instandsetzung sowie Beteiligung an Investitionskosten

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 27.03.1986; Aktenzeichen 4 T 1663/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. März 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde verfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Wohnungseigentümer der im Eingang genannten Wohnanlage beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 26.3.1982 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4c mehrheitlich, die mit Öl betriebene Heizungsanlage des Wohnblocks … zu erneuern, und zwar in der Form einer Anlage, die wahlweise mit Heizöl oder Erdgas betrieben werden kann. In der Eigentümerversammlung vom 21.5.1982 wurde die Frage unter TOP 1 nochmals beraten; auch in dieser Versammlung entschied sich die Mehrheit für die genannte Umstellung.

Die Antragsteller haben am 22.5.1982 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Sie haben vorgetragen: Die Umstellung könne angesichts der erhöhten Investitionskosten und der zusätzlichen laufenden Anschluß- und Versicherungskosten für die Erdgasanlage nicht mehrheitlich beschlossen werden. Es sei keineswegs dargetan, daß das neue System insgesamt wirtschaftlicher sei als eine nur für Heizöl eingerichtete Anlage. Die Antragsteller lehnen Erdgas auch wegen der nicht auszuschließenden Gefahr ab, daß es zu einer Explosion kommen könne, wie es erst kürzlich wieder in der Umgebung geschehen sei.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 12.8.1985 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben (Beschluß des Land gerichts vom 27.3.1986). Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht angenommen, bei der Umstellung auf eine wahlweise mit Öl oder Erdgas zu betreibende Heizungsanlage handle es sich nicht um eine Maßnahme der Instandhaltung i. S. des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, sondern um eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht mit Mehrheit beschlossen werden könne. Hier liege aber der Ausnahmefall nach Satz 2 des § 22 Abs. 1 WEG vor: die Antragsteller hätten dadurch, daß die Heizungsanlage auf wahlweisen Betrieb mit Öl oder Erdgas erweitert werde, keinen Nachteil.

2. Die landgerichtliche Entscheidung ist von keinem Rechtsfehler beeinflußt.

a) Ob der Antrag auf Ungültigerklärung des (ersten) Eigentümerbeschlusses vom 26.3.1982 nicht schon wegen Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG oder deshalb hätte abgewiesen werden müssen, weil er durch den (zweiten) Eigentümerbeschluß vom 21.5.1982 überholt ist, mag dahinstehen. Denn der Antrag kann jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen, die für beide Eigentümerbeschlüsse gelten, keinen Erfolg haben.

b) Ob es sich bei der Erneuerung der Heizungsanlage mit dem geänderten System um eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung i. S. des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß hierzu auch die Beschaffung von Ersatz in verbessertem, modernem Standard gehören kann (vgl. BayObLG DWE 1984, 62; Palandt BGB 45. Aufl. § 22 WEG Anm. 1e). Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme hierzu zu rechnen ist, können mehrere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, so insbesondere ob die vorhandene Anlage nicht mehr funktionsfähig war, welche finanziellen Auswirkungen sich unter Berücksichtigung sowohl der Investitionskosten wie auch der zu erwartenden laufenden Kosten ergeben, ob andere Rücksichten (etwa auf die künftige Sicherung des Bedarfs) naheliegen und schließlich, wie weit sich eine Maßnahme der betreffenden Art als Verbesserung (Modernisierung) bereits allgemein im Verkehr durchgesetzt hat. Diese Fragen brauchen hier nicht weiter verfolgt zu werden (vgl. auch AG Hamburg DWE 1980, 56). Ist die Umstellung des Heizungssystems als Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung zu werten, so konnten die Wohnungseigentümer hierüber gemäß § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG mit Mehrheit beschließen. Ist die Umstellung aber als eine über diesen Rahmen hinausgehende Maßnahme einzustufen, so sind die Eigentümerbeschlüsse aus den nachfolgenden Gründen gleichfalls nicht zu beanstanden.

c) Der Umbau der Heizungsanlage ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; das ergibt sich schon daraus, daß auch die Rohre für den Gasanschluß eingebaut werden müssen. Geht die bauliche Veränderung, wie hier unterstellt wird, über den Rahmen ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung hinaus, so bedarf si...

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