Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und Landgericht
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 20.10.1997; Aktenzeichen 43 O 2681/97) |
AG Regensburg (Entscheidung vom 11.09.1997; Aktenzeichen 13 UR II 28/95) |
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beklagte kaufte von der Firma T. eine Wohnung. In dem notariellen Kaufvertrag ist u.a. bestimmt, daß die Lasten mit Abschluß des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen. Der Beklagte wurde nie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung wurde zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen.
Die Firma T. trat die behaupteten Ansprüche auf Erstattung von Wohngeld u.ä., die ihr nach dem notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten zustanden, an die Kläger ab.
Die Kläger haben unter Berufung auf diesen Vertrag beim Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11 591,02 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 11.9.1997 das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht (Prozeßgericht) verwiesen. Das Landgericht hat sich mit Beschluß vom 20.10.1997 für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) zurückverwiesen. Das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) hat am 6.11.1997 die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht und dem Landgericht als Streitgericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO berufen (BayObLGZ 1994, 60 f. m.w.N.).
2. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.
a) Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das für eine solche Zuständigkeitsbestimmung erforderliche Gesuch (§ 37 Abs. 1 ZPO) liegt hier in der Vorlage durch das Amtsgericht.
b) Es fehlt an der rechtskräftigen Unzuständigerklärung des Landgerichts. Der Zurückverweisungsbeschluß des Landgerichts unterliegt in analoger Anwendung von § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO (vgl. BayObLGZ 1994, 60/62). Der Beschluß des Landgerichts hätte somit nach § 329 Abs. 3 ZPO den Parteien förmlich zugestellt werden müssen. Die formlose Mitteilung am 23.10.1997 hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Gang gesetzt.
Bei einem nicht verkündeten Beschluß, der nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müßte, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO fünf Monate nach formloser Bekanntgabe (BayObLG NJW-RR 1992, 597). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
III.
Um einem Fortgang des für die Parteien unzumutbaren Zuständigkeitsstreits vorzubeugen, wird für das weitere Verfahren bemerkt:
Die formell rechtskräftige Verweisung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 11.9.1997 ist für das Landgericht bindend. Der Beschluß ist nach Anhörung der Prozeßparteien ergangen und nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig.
Das Prozeßgericht ist zuständig, weil keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis von Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Der Beklagte war nie Wohnungseigentümer. Der geltend gemachte Anspruch hat seine Rechtsgrundlage allein in dem schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Firma T. und dem Beklagten. Eine Haftung des Beklagten nach § 16 WEG hat nie bestanden (vgl. Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 16 WEG Rn. 21 f.).
Unterschriften
Dr. T, L, Dr. D
Fundstellen
Haufe-Index 545395 |
NJW-RR 1998, 1237 |
NZM 1998, 238 |
WuM 1998, 119 |