Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Balkonverglasung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23348/96) |
AG München (Aktenzeichen UR II 773/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 6. August 1997 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, die Beseitigung der Balkonverglasung an seiner Wohnung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu dulden.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners ließ im Jahr 1987 an dem Balkon auf der Ostseite der jetzt dem Antragsgegner gehörenden, im 16. Stock gelegenen Wohnung eine Verglasung anbringen. Der Antragsgegner erwarb seine Wohnung im Jahr 1994.
Am 21.7.1992 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
1. Unter der Voraussetzung, daß die Baubehörde sowie die Architekten … der Balkonverglasung lt. den Plänen des Herrn Sch., hier Leistungsphase 1, zustimmen, erhebt die WEG keine Einwände gegen diese; dieses betrifft jedoch nur die ostseitig gelegenen Balkone.
2. Die Weiterführung des Genehmigungsverfahrens sowie der Vollzug der Bedingungen ist ausschließlich Sache der Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen verglast haben bzw. verglasen lassen wollen.
3. Jede Verglasung ist schriftlich vom Verwalter zu folgenden Bedingungen zu genehmigen:
Zur Abgeltung der Kosten, die bisher der WEG entstanden sind, ist an diese je Balkon, der verglast werden soll, ein Pauschalbetrag in Höhe von
- DM 500,– für eine 1-Zimmer-Wohnung
- DM 800,– für eine 2-Zimmer-Wohnung
zu zahlen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen anerkannt wurden:
- einheitliche Gestaltung
- Übernahme des Plankonzeptes des Architekten Sch. (1. Leistungsphase)
- Übernahme der Kosten für die noch zu erstel lende Werkplanung für die Leistungsphase 2 und 3
- Einschaltung einer vom Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat zu bestimmenden Bauleitung zur Ausführung und Abnahme
- Fertigung über eine vom Verwalter in Abspra che mit dem Verwaltungsbeirat zu bestimmende Firma
- Übernahme sämtlicher berechtigter Haftungsan sprüche im Zusammenhang mit der Verglasung
- Weiterbestehen des bisherigen Fenster-/Bal kontürenelementes, d.h. der Balkon darf nicht als Wohnraum genutzt werden und nicht beheizt werden
- Übernahme von jetzt noch nicht bekannten Auf lagen, z.B. Brandschutz durch die Wohnungsei gentümer, die verglast haben oder verglasen wollen.
Der Genehmigungsbescheid der Stadt vom 17.02.1994 enthält folgende Auflagen:
- Die bestehenden räumlichen Abtrennungen (Fenster-Türelemente) zwischen Wohnbereich und Loggia müssen erhalten bleiben.
- Die Beheizung der Loggien bzw. eine Ausdehnung des Wohnraumes auf diesen Bereich ist nicht zulässig.
- Die Verglasung muß gefahrlos gereinigt werden können (Art. 36 Abs. 2 BayBO).
- Sämtliche verwendeten Baustoffe (einschließlich Unterkonstruktionen und Befestigungsmittel) müssen nichtbrennbar sein.
- Bei jeder Wohneinheit ist in die Immissionsverglasung mindestens 1 Fenster einzubauen, das sich leicht und ohne Hilfsmittel ganz öffnen läßt (lichte Öffnung mind. 1 m² je Fenster).
- Der ausreichende Luftwechsel der Wohnungen, die über keine Querlüftung verfügen, mittels erforderlicher Ausbildung von Zwangslüftungen, ist vor Baubeginn durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Lüftungstechnik nachzuweisen.
- Die bereits vor der Baugenehmigung erstellten Loggienverglasungen sind, soweit sie mit der genehmigten Ausführung nicht übereinstimmen bzw. die damit verbundenen Anforderungen nicht erfüllen, zu beseitigen.
Am 26.7.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer, einen Sachverständigen zu beauftragen, zusammen mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zu überprüfen, ob die nicht genehmigten Balkonverglasungen die bautechnischen und baurechtlichen Vorschriften erfüllen. Sofern dies nicht der Fall sei, wurde der Verwalter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat die Einheitlichkeit der Fassade auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Durch Bescheid vom 24.3.1997 genehmigte die Stadt die Balkonverglasung des Antragsgegners.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, auf seine Kosten die Balkonverglasung an seiner Wohnung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 22.11.1996 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 6.8.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragsteller, einschließlich des Hilfsantrags, den Antragsgegner zur Duldung der Beseitigung und Wiederherstellung auf seine Kosten zu verpflichten, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das ...