Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 1342/99)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 22 UR II 14/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus sechs Häusern mit insgesamt 64 Wohnungen besteht und von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Der Antragsteller ließ im Herbst 1997 an dem Balkon seiner im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 66 eine Verglasung anbringen, die aus fünf Fensterelementen in einem weißen Kunststoffrahmen besteht und wie eine Faltwand zusammengeschoben werden kann. Eine gleichartige Balkonverglasung ließ die weitere Beteiligte zu 1, die Lebensgefährtin des Antragstellers, an ihrer im 3. Obergeschoß eines anderen Hauses gelegenen Wohnung Nr. 12 anbringen. In der Eigentümerversammlung vom 16.7.1998 faßten die Wohnungseigentümer mit 26 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen bei 12 Enthaltungen folgenden Beschluß:

Die Balkonverglasung an folgenden Wohnungen muß entfernt werden:

  • Haus Nr. … = Wohnung Nr. 12/3. OG rechts
  • Haus Nr. … = Wohnung Nr. 66/3. OG rechts.

Der ursprüngliche Zustand muß wiederhergestellt werden!

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die weitere Beteiligte zu 1 focht den Eigentümerbeschluß ebenfalls an. Die Antragsgegner haben den Gegenantrag gestellt, den Antragsteller zur Entfernung der am Balkon seiner Wohnung Nr. 66 angebrachten Balkonverglasung zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.3.1999 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zurückgewiesen und den Antragsteller zur Entfernung der Balkonverglasung verpflichtet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 21.7.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Balkonverglasung habe als bauliche Veränderung nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen. Der optische und ästhetische Eindruck der Hausfassade, an der sie angebracht sei, werde durch die Verglasung nicht unerheblich gestört. Die Kammer könne dies anhand der vorgelegten Lichtbilder ausreichend beurteilen; von einem Augenschein wäre ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen. Der optische Gesamteindruck dieser Seite des Hauses sei durch die streng symmetrische Gliederung der auf drei Stockwerken übereinander angebrachten Balkone gekennzeichnet, deren Äußeres samt den dazugehörenden Fenstern und Türen genau übereinstimme. Am Balkon des Antragstellers falle in der Draufsicht sofort eine Abweichung durch den fünfgliedrigen weißen Kunststoffrahmen auf, auch sei der Unterschied zur Anordnung der anderen Balkontüren und -fenster deutlich zu bemerken. In der Seitenansicht falle auf, daß die Balkonverglasung kastenförmig etwas über die Mauer hinausrage; auch hier sei die unterschiedliche Gliederung der Kunststoffrahmen gegenüber der Gliederung der anderen Balkonfenster und -türen deutlich zu erkennen.

Die Einwendungen des Antragstellers änderten an der rechtlichen Beurteilung nichts. Auf Erklärungen eines Angestellten der Gemeindeverwaltung komme es im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht an. Unerheblich sei, ob die Verwalterin die Balkonverglasung erlaubt habe. Nach § 22 Abs. 1 WEG komme es auf die Zustimmung aller durch die bauliche Veränderung beeinträchtigten Wohnungseigentümer an. Aus der vorgelegten Teilungserklärung ergebe sich nicht, daß hiervon abweichend nur die Verwalterin zustimmen müsse.

Auf eine Genehmigung ähnlicher Balkonverglasungen in anderen Wohnanlagen könne sich der Antragsteller ebensowenig berufen wie auf das Vorhandensein weiterer nicht genehmigter baulicher Veränderungen in der Wohnanlage der Beteiligten. Auch mit dem Hinweis auf einen Drohbrief könne der Antragsteller nicht eine Beibehaltung der Balkonverglasung durchsetzen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Eigentümerbeschluß entspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinn von § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, denn die Wohnungseigentümer können gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG die Beseitigung der vom Antragsteller angebrachten Balkonverglasung verlangen.

a) Die Verglasung des Balkons hat das Landgericht zutreffend als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG angesehen, weil dadurch die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. Dies würde auch gelten, wenn die Gemeinschaftsordnung die Balkone dem Sond...

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