Leitsatz (amtlich)

1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen daher nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

2. Kommt es auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen nicht an, kann eine Zeugenaussage in einer Entscheidung, bei der nicht alle Richter mitwirken, die an der Beweisaufnahme teilgenommen haben, auch dann verwertet werden, wenn die Niederschrift über die Beweisaufnahme keine Angaben über den persönlichen Eindruck enthält.

3. Errichtet ein Wohnungseigentümer eine im Aufteilungsplan vorgesehene, aber nicht hergestellte Wand samt Tür, bedarf diese bauliche Veränderung keiner Zustimmung anderer Wohnungseigentümer, weil es sich um die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands handelt.

4. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung und der dadurch ermöglichten Nutzung eines Spitzbodens als Wohnraum zu, sind er und sein Rechtsnachfolger an die Zustimmung gebunden.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1, § 44 Abs. 1; FGG § 15

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3648/99)

AG Schwabach (Aktenzeichen 1 UR II 43/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 5.2.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner, ebenfalls ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Dachgeschosswohnung und den Antragsgegnern die Erdgeschosswohnung.

Das Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung vom 22.3.1994 durch Eintragung im Grundbuch am 19.4.1994 gegründet. Zugleich wurden Eigentumsvormerkungen für die Antragsteller und das Ehepaar H., das die jetzt den Antragsgegnern gehörende Erdgeschosswohnung gekauft hatte, eingetragen. Die Antragsteller wurden am 26.7.1994 als Eigentümer eingetragen und die Antragsgegner am 1.10.1997, nachdem der Kaufvertrag mit dem Ehepaar H. aufgelöst worden war.

Die Wohnung der Antragsteller ist in der Teilungserklärung beschrieben als „Sondereigentum an der komplett abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss samt Balkon, dem Kellerraum, dem Spitzbodenraum und dem Abstellraum hinter der Garage”.

Die Antragsteller nahmen nach ihrem Eigentumserwerb verschiedene bauliche Veränderungen vor.

Die Antragsgegner, die auf Zahlung von Wohngeld für die Zeit vom März 1996 bis Februar 1997 in Anspruch genommen wurden, haben unter anderem beantragt, die Antragsteller zu verpflichten,

  • die im Dachgeschoss am Ende des Flurs zum Treppenhaus errichtete Wand nebst Tür zu entfernen,
  • die im Dachgeschoss errichtete Wendeltreppe zum Spitzbodenraum zu entfernen und die Zwischendecke wieder herzustellen,
  • den im Garten zur Abgrenzung der Sondernutzungsflächen angebrachten Zaun zu entfernen,
  • die zwischen Haus und Garage angebrachte Tür zu entfernen,
  • die Zustimmung zu einer Neuberechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten für die Zeit vom März 1996 bis Februar 1997 zu erteilen.

Durch rechtskräftigen Teilbeschluss wurden die Antragsgegner zur Zahlung des aufgrund der erstellten Jahresabrechnung verlangten Wohngeldes für die Zeit vom März 1996 bis Februar 1997 verpflichtet.

Durch weiteren Beschl. v. 15.4.1999 hat das AG die Anträge der Antragsgegner abgewiesen. Das LG hat durch Beschl. v. 5.2.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt: Die Antragsteller seien berechtigt gewesen, das Treppenhaus in ihr Sondereigentum einzubeziehen und die Wand an das Ende des Flurs zu setzen. Aus der Wohnflächenberechnung, die wesentlicher Bestandteil der Teilungserklärung sei, ergebe sich nämlich, dass der Flur in den Bereich des Dachgeschosses einzubeziehen sei. Der Hilfsantrag, den Antragsgegnern den ungehinderten Zugang zu dem Flur zu verschaffen, in dem sich die Stromzähler befinden, sei nicht begründet. Denn die Antragsteller hätten sich bereiterklärt, dem Stromlieferanten den Zugang zu gestatten.

Der Spitzboden sei Teil des Sondereigentums der Antragsteller. Nach der Teilungserklärung könne das Sondereigentum nach Belieben genutzt werden. Damit sei auch eine Nutzung des Spitzbodenraums als Wohnraum zulässig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften gegen die Wohnraumnutzung und die angebrachte Wendeltreppe bestünden nicht.

Bei der Errichtung des Zauns handle es sich um eine zulässige bauliche Veränderung, weil die Rechte der Antragsgegner nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt würden. Die Zaunerrichtung sei im Übrigen ortsüblich. Ästhetische Beeinträchtigungen seien nicht vorgetragen.

Dieselben Überlegungen wie für den Zau...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge