Leitsatz

  1. Berechtigung eines Eigentümers zur Herstellung einer bereits im Aufteilungsplan vorgesehenen Wand mit Tür
  2. Zustimmung zu einer baulichen Veränderung und Nutzungserweiterung (Spitzbodennutzung als Wohnraum) bindet auch den Rechtsnachfolger
  3. Verwertung einer Zeugenaussage durch das Gericht
 

Normenkette

(§§ 22 Abs. 1, , 44 Abs. 1 WEG; , § 15 FGG)

 

Kommentar

  1. Errichtet ein Wohnungseigentümer eine im Aufteilungsplan bereits vorgesehene, aber nicht hergestellte Wand samt Tür (hier: am Ende des seinem Sondereigentum zugeordneten Flurs zum gemeinschaftlichen Treppenhaus), bedarf diese bauliche Veränderung keiner Zustimmung anderer Wohnungseigentümer, weil es sich um die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands handelt.
  2. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung (Innentreppenverbindung) und der dadurch ermöglichten Nutzung eines Spitzbodens als Wohnraum zu, sind er und sein Rechtsnachfolger an diese Zustimmung gebunden.
  3. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung; an ihr müssen daher nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

    Kommt es auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen nicht an, kann eine Zeugenaussage in einer Entscheidung, bei der nicht alle Richter mitwirken, die an der Beweisaufnahme teilgenommen haben, auch dann verwertet werden, wenn die Niederschrift über die Beweisaufnahme keine Angaben über den persönlichen Eindruck (des Zeugen) enthält.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 04.12.2002, 2Z BR 40/02)

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