Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 51/81)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9637/81)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. März 1982 wird insoweit als unzulässig verworfen, als es sich um die Instandhaltungsrücklage für 1981 handelt.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird Nr. II Satz 1 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 5. März 1982 dahin abgeändert, daß von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsteller auf der einen Seite samt verbindlich und die Antragsgegnerin auf der anderen Seite je die Hälfte zu tragen haben.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller samtverbindlich 11/12 und die Antragsgegnerin 1/12 zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Antragstellern gehört gemeinsam eine Wohnung in der aus 197 Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in …. Verwalterin war bis zum 31.3.1982 die Firma … mbH (Antragsgegnerin). Nachdem mit der durch Eigentümerbeschluß vom 17.12.1981 ab 1.4.1982 zur neuen Verwalterin bestellten Firma … KG in … ein Verwaltervertrag nicht zustandekam, wurde durch Eigentümerbeschluß vom 15.4.1982 der Wohnungseigentümer G. P. ab 1.4.1982 zum Verwalter bestellt.

In § 6 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 14.10.1975 ist bestimmt, daß „zur Deckung der Kosten von größeren Instandsetzungsarbeiten und außerordentlichen Reparaturen an den Wohngebäuden, soweit es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt, sowie als ständige Dispositionsreserve” eine Instandhaltungsrücklage gebildet wird. Nach § 7 Nr. 8 GO wird eine Instandhaltungsrücklage „zur Deckung der Kosten von größeren Instandsetzungsarbeiten und außerordentlichen Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum” gebildet.

Da die Antragsgegnerin von der Instandhaltungsrücklage für 1979 von 31 750 DM einen Betrag von 19 815,49 DM zur Zahlung kleinerer Reparaturen verwendete und nur den Rest dem Instandhaltungsrücklagenkonto zuführte, stellten die Antragsteller, die ein ähnliches Verhalten der Antragsgegnerin auch für 1980 und 1981 annahmen, mit Schriftsatz vom 25.2.1981, eingegangen beim Amtsgericht München am 2.3.1981, den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr seit dem 1.1.1979 vereinnahmten Beitrage zur Instandhaltungsrücklage dieser in voller Höhe zuzuweisen.

Das Amtsgericht erließ am 18.5.1981 folgenden Beschluß:

„I. Die Verwalterin ist schuldig, die von ihr im Jahre 1979 der Instandhaltungsrücklage entnommenen und für Reparaturarbeiten der laufenden Verwaltung verwendeten Gelder in Höhe von 19 815,49 DM der Instandhaltungsrücklage wieder zuzuführen und gegebenenfalls die Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen mit diesem Betrag in der Jahresabrechnung 1979 nachzubelasten.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.”

Gegen den ihnen am 5.6.1981 zugestellten Beschluß legten die Antragsteller am 11.6.1981 sofortige Beschwerde mit folgendem Antrag ein:

„Die Verwalterin ist weiter schuldig, die von ihr im Jahre 1980 der Instandhaltungsrücklage entnommenen und für Reparaturarbeiten der laufenden Verwaltung verwendeten Gelder in Höhe von 36 358,27 DM der Instandhaltungsrücklage wieder zuzuführen und gegebenenfalls die Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen mit diesem Betrag in der Jahresabrechnung 1980 nachzubelasten.

Der Verwalterin wird aufgetragen, die von ihr ab 1.1.1981 vereinnahmten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage in ihrer vollen Höhe der Instandhaltungsrücklage zuzuführen, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft keine gegenteiligen Beschlüsse in bezug auf die Finanzierung von möglichen größeren Instandhaltungsmaßnahmen faßt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und ist zur Erstattung der den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten verpflichtet.”

Nachdem die Antragsgegnerin laut ihrer Jahresabrechnung vom 29.5.1981 für 1980 den gesamten Geldeingang zur Instandhaltungsrücklage für dieses Jahr von 31 750 DM sowie 4 608,27 DM aus der vorhandenen Rücklage (zusammen 36 358,27 DM) für „laufende Instandhaltung” verwendet hatte, erstellte sie unter dem 9.9.1981 eine berichtigte Jahresabrechnung für 1980, wonach der Instandhaltungsrücklage ein Betrag von 51 565,49 DM (19 815,49 DM für 1979 und 31 750 DM für 1980) zugeführt wird. Weitere berichtigte Jahresabrechnungen für 1979 und 1980 vom 7.12.1981 bzw. 11.12.1981 weisen Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von jeweils 31 750 DM aus. Auch der 1980 entnommene Betrag von 4 608,27 DM wurde dem Rücklagenkonto wieder zugeführt. Gemäß ihren Schrifts...

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