Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an Verwalter als Zustellungsvertreter für Eigentümer

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 55/81)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 18781/81)

 

Tenor

A.

I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller werden

  1. Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29. Januar 1982 insoweit aufgehoben, als dort über eine Beschwerde zum früheren Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Übersendung je einer Abschrift oder Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10. Mai 1981 an alle übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, entschieden wurde,
  2. Nr. II Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29. Januar 1982 aufgehoben,
  3. Nr. II Abs. 2 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29. Januar 1982 hinsichtlich des Ausspruchs zu den Gerichtskosten aufgehoben.

II. Im übrigen (Vollstreckungsverfahren und außergerichtliche Kosten) werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen Nrn. I, II des vorbezeichneten Beschlusses des Landgerichts mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Vollstreckungsantrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen wird.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das gesamte mit den Antragen der Antragsteller vom 21./22.9.1981 und 27./29.9.1981 beginnende Verfahren (drei Rechtszüge) abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Verfahren der weiteren Beschwerden nicht angeordnet.

B.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29. Januar 1982 aufgehoben.

 

Gründe

I.

1. Den Antragstellern gehört gemeinsam eine Wohnung in der aus 197 Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in …. Verwalterin war bis zum 31.3.1982 die Firma N. … mbH (Antragsgegnerin). Nachdem mit der durch Eigentümerbeschluß vom 17.12.1981 ab 1.4.1982 zur neuen Verwalterin bestellten Firma M. KG in … ein Verwaltervertrag nicht zustandekam, wurde durch Eigentümerbeschluß vom 15.4.1982 der Wohnungseigentümer G. P. ab 1.4.1982 zum Verwalter bestellt.

Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 18.5.1981 wurde die Antragsgegnerin auf Grund eines Antrags der Antragsteller verpflichtet, in den Jahreseinzelabrechnungen die Liftkostenvorauszahlungen in voller Höhe gutzubringen.

Der Beschluß wurde den Antragstellern und in zweifacher Fertigung der Antragsgegnerin am 5.6.1981 zugestellt. Er wurde von keiner Seite angefochten. Am 14.8.1981 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Antragstellern eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses (Anl. 1 zu Bl. 1/2 d.A.).

2. Mit Schriftsatz vom 21.9.1981, eingegangen beim Amtsgericht München am 22.9.1981, beantragten die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den einzelnen Wohnungseigentümern eine Abschrift oder Kopie des Beschlusses vom 18.5.1981 zu übersenden; vorsorglich beantragten sie, die gerichtliche Zustellung des Beschlusses an die einzelnen Wohnungseigentümer zu veranlassen.

Gemäß Schriftsatz vom 27./29.9.1981 beantragten die Antragsteller ferner, sie auf Kosten der Antragsgegnerin zu ermächtigen, in den Jahreseinzelabrechnungen für 1979 die Liftkostenvorauszahlungen in voller Höhe gutzubringen, und die Antragsgegnerin zu einer entsprechenden Kostenvorauszahlung an die Antragsteller zu verpflichten.

Am 27.10.1981 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß:

„I. Der Antrag vom 27.9.1981 auf Ermächtigung zur Vornahme einer Handlung und auf Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf die hieraus entstehenden Kosten wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag vom 21.9.1981 auf Verurteilung der Antragsgegnerin dazu, den gerichtlichen Beschluß vom 18.5.1981 jedem einzelnen Miteigentümer in Fotokopie zuzusenden, wird zurückgewiesen.”

Eine Kostenentscheidung hielt das Amtsgericht für nicht veranlaßt.

Gegen den ihnen am 14.11.1981 zugestellten Beschluß legten die Antragsteller am 16.11.1981 sofortige Beschwerde mit folgendem Antrag ein:

„Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 18.5.1981 wird den übrigen beteiligten Wohnungseigentümern von Amts wegen zugestellt, bzw. dem Erstgericht wird aufgetragen, diese Zustellung vorzunehmen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 27.9.1981 aus dem Beschluß des Amtsgerichts München vom 18.5.1981 wird zurückgestellt, bis derselbe gegenüber allen Beteiligten in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und hat uns die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.”

Mit Schriftsatz vom 2./5.1.1982 erklärten die Antragsteller hinsichtlich ihres Vollstreckungsantrags die Hauptsache für erledigt.

Am 29.1.1982 erließ das Landgericht München I folgenden Beschluß:

„I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Amtsgericht München angewiesen wird, die Zustellung des Beschlusses vom 18.5.1981 an sämtliche Wohnungseigentümer durchzuführen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Beschwerd...

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