Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers kann die Anordnung allein der Einholung des Gutachtens über den Gesundheitszustand des Betreuten nicht angefochten werden.
Normenkette
FGG §§ 19, 69i Abs. 6, § 68b Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.11.1995; Aktenzeichen 13 T 9666/95) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 888/93) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluß vom 10.11.1993 die Betreuungsstelle N. zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, soweit sie für die Durchführung der Instandsetzung der Wohnung erforderlich ist, und Regelung der Wohnungsangelegenheiten und bestimmte, daß es bis spätestens zum 9.11.1995 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen wird. Mit Beschluß vom 30.3.1994 entließ das Amtsgericht die Betreuungsstelle und bestellte B. zur Betreuerin.
Am 22.6.1995 ordnete das Amtsgericht die Erholung eines Gutachtens zur Frage an, ob die Betreuung weiter erforderlich und ggf. zu erweitern sei. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 6.11.1995. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1993, 253/255 m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht verworfen.
a) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers gelten die Vorschriften für die erstmalige Entscheidung entsprechend (§ 69i Abs. 6 Satz 1 FGG). Die Bestellung eines Betreuers darf deshalb erst verlängert werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Verlängerung der Betreuung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG eingeholt worden ist. Die Anordnung der Einholung eines solchen Gutachtens schließt die Instanz nicht ab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist (BayObLGZ 1982 167/169; OLG Köln FamRZ 1980, 401). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die Zwischenverfügung unmittelbar und in nicht völlig unerheblicher Weise in Rechte des Betroffenen eingreift (BayObLG NJW-RR 1987, 136/137; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 26; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 19 FGG Rn. 12).
b) Danach ist der Beschluß des Amtsgerichts vom 22.6.1995 nicht anfechtbar. Dieser greift nicht in Rechte der Betroffenen ein. Er ordnet nur die Erholung eines Gutachtens an, legt der Betreuten aber keine Handlungs- und Duldungspflicht auf. Die bloße gerichtliche Anordnung, das Gutachten einzuholen, bewirkt noch nicht die Verpflichtung der Betroffenen, sich begutachten und untersuchen zu lassen (BayObLGZ 1995, 222/223). Im vorliegenden Fall bestünde sogar die Möglichkeit die Untersuchung der Betroffenen nach § 69i Abs. 6 i.V.m. § 68b Abs. 3 FGG durch eine unanfechtbare Anordnung zu erzwingen.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2 und 3 KostO.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Hörl, Dr. Schreieder
Fundstellen