Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 21/96) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 747/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 1. Juni 1999 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Dachau vom 2. Februar 1998 in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3 097,75 DM nebst 4 % Zinsen aus 2 277,75 DM seit 31. Juli 1996 und aus weiteren 820 DM seit 2. September 1996 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Antragsteller 2/5, die Antragsgegnerin 3/5. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 917,75 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Erbe seiner während des Verfahrens verstorbenen Ehefrau (im folgenden: Antragstellerin) Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. In der Eigentümerversammlung vom 1.6.1994 befaßten sich die Wohnungseigentümer mit dem Auftreten von Schimmel im Haus. Davon war auch die Wohnung der Antragstellerin betroffen. Der Versammlungsniederschrift zufolge wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 9 folgende Beschlußanträge angenommen:
- 1. Die nach dem Gutachten des Sachverständigen U.M. mit Datum vom 28.5.1993 festgestellten Maßnahmen zur Beseitigung der Baumängel werden durchgeführt. …
- 2. An der Fassade wird ein Verbund-Vollwärmeschutz im Bereich von der Hauseingangstüre bis zur Nordseite im erforderlichen Umfang angebracht. Die Kosten werden zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Der Auftrag für die Durchführung der Maßnahme wird nach Vorlage von entsprechenden Kostenangeboten mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats erteilt.
Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten. Ein Wohnungseigentümer erhob jedoch mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 16.8.1994 „Einspruch” gegen die Isolierung der gesamten Hauswand. Daraufhin sah die Antragsgegnerin von der Anbringung des Vollwärmeschutzes gemäß dem Eigentümerbeschluß zu TOP 9 – 2. Antrag ab. Sie ließ lediglich in den Abseiten des Dachgeschoßes eine Wärmedämmung anbringen. Die Antragstellerin forderte mit Schreiben vom 13.4.1995 die Antragsgegnerin unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens auf, die am 1.6.1994 beschlossenen Maßnahmen bis spätestens 31.7.1995 durchzuführen.
In der Eigentümerversammlung vom 16.8.1995 befaßten sich die Wohnungseigentümer zu TOP 3 erneut mit der Anbringung eines Verbund-Vollwärmeschutzes an der Fassade. Auf Antrag der Antragsgegnerin beschlossen sie:
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauschäden wird vom Verwalter bis zum 31.8.1995 zur Feststellung der Ursachen für die Schimmelbildung in den Wohnungen beauftragt. Der Sachverständige soll auch Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Schadensursachen erarbeiten und die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten ermitteln. Sobald das Gutachten des Sachverständigen vorliegt, wird der Verwalter innerhalb einer Frist von einer Woche an alle Eigentümer eine Kopie des Sachverständigengutachtens übersenden. Nach Eingang des Gutachtens ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Kosten des Gutachtens trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Auch dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten. Ein Sachverständigengutachten holte die Antragsgegnerin nicht ein. Im März 1996 wurde sie als Verwalterin abberufen. Der neue Verwalter ließ im August 1996 einen Vollwärmeschutz (sog. Thermohaut) an der Fassade anbringen. Danach trat in der Wohnung der Antragstellerin kein Schimmel mehr auf.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5 572,25 DM gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht, weil sie es als Verwalterin pflichtwidrig unterlassen habe, die am 1.6.1994 beschlossene Anbringung eines Vollwärmeschutzes durchzuführen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 2.2.1998 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3 917,75 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Im einzelnen hat es der Antragstellerin Ersatz der Mietzinsminderung (insgesamt 2 460 DM) zugebilligt, die ihre Mieter in der Zeit von Januar bis Mitte August 1996 wegen der Schimmelbildung vorgenommen haben, ferner Ersatz der Kosten eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 901,25 DM, der Kosten einer Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt mit 154 DM und der ...