Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Kellerrechts im Grundbuch ist nicht inhaltlich unzulässig.
Normenkette
BGB § 1018; GBO § 53
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 42F T 51/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Schweinfurt v. 16.8.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist eingetragen ein "Recht auf ausschließliche Nutzung des ganzen unter FlSt. 88 befindlichen Kellers als Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer" eines anderen Grundstücks.
Die Beteiligte hat beim Grundbuchamt beantragt, diese Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Anregung auf Löschung von Amts wegen mit Beschluss v. 29.6.2004 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das LG am 16.8.2004 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Löschungsbegehren weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt hätte die Löschung nur dann von Amts wegen vornehmen müssen, wenn sich die Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweisen würde. Zwar dürfe eine Grunddienstbarkeit die Nutzung des belasteten Grundstücks nur "in einzelnen Beziehungen" gestatten. Das sei aber bei einem Kellernutzungsrecht der Fall. Kellernutzungsrechte oder Kellerrechte seien in der Regel als Grunddienstbarkeit einzuordnen und könnten Inhalt von Dienstbarkeiten sein. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verbleibe der gesamte oberirdische Bereich sowie der unterirdische Bereich außerhalb eines bestehenden Kellers.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das eingetragene Kellerrecht ist keine inhaltlich unzulässige Eintragung i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Insbesondere liegt, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, kein völliger Nutzungsausschluss des Eigentümers vor, da dieser das gesamte restliche Grundstück nutzen kann. Derartige Kellerrechte können deshalb zulässigerweise in das Grundbuch eingetragen werden (z.B. Sprau, Justizgesetze in Bayern, vor Art. 57 AGBGB Rz. 52). Auch der Senat ist bisher ohne weiteres von der Möglichkeit der Eintragung solcher Rechte ausgegangen (z.B. BayObLG, Beschl. v. 30.8.1995 - 2Z BR 70/95; zuletzt Rpfleger 2004, 417 = NotBZ 2004, 238).
Aus der von der Beteiligten herangezogenen Entscheidung des Senats v. 13.2.2003 (BayObLG v. 13.2.2003 - 2Z BR 16/03, MDR 2003, 592 = BayObLGReport 2003, 206 = ZMR 2003, 588) sowie derjenigen des KG (KG v. 16.4.1991 - 1 W 453/91, OLGZ 1991, 385 = MDR 1992, 52) ergibt sich nichts anderes. Die dort entschiedenen Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte die Dienstbarkeit jeweils das Recht einräumen, einen Teil des Grundstücks in beliebiger Weise zu benützen. Eine solche Dienstbarkeit würde einen völligen Ausschluss des Eigentümers von dem betroffenen Grundstücksteil zur Folge haben, insb. dem Dienstbarkeitsberechtigten auch eine Überbauung ermöglichen und als Kehrseite hiervon dem Eigentümer eine solche unmöglich machen.
Fundstellen
NJW-RR 2005, 604 |
Rpfleger 2005, 247 |
OLGR-Süd 2005, 183 |