Verfahrensgang
AG Deggendorf (Aktenzeichen XVII 1238/19) |
Tenor
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse wird nicht angeordnet.
Gründe
I. Für die während des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG verstorbene Antragstellerin existiert beim Amtsgericht Deggendorf - Betreuungsgericht - eine Betreuungsakte, Az. XVII 1238/19.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 hat die weitere Beteiligte zu 1), eine kommunale Gebietskörperschaft, in Vollzug der Gewerbeordnung beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - um Überlassung eines ärztlichen Gutachtens über den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin, welches die Grundlage zur Bestellung des Sohnes der Betroffenen als Betreuer gebildet habe, gebeten. Ihr sei bekannt geworden, dass der Sohn der Betreuten zum Betreuer bestellt worden sei. Dieser habe mitgeteilt, dass seine Mutter dement sei und in einem Pflegeheim lebe. Im Hinblick darauf, dass die Betreute aber noch eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet habe, müsse sie, die weitere Beteiligte zu 1), davon ausgehen, dass das Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werde. Der Betreuer sei daher aufgefordert worden, das Gewerbe seiner Mutter abzumelden (§ 14 GewO). Er sei jedoch nicht bereit, der Aufforderung nachzukommen. Er meine, als bestellter Betreuer komme er einem gesetzlichen Vertreter einer Geschäftsunfähigen gleich und könne damit das Gewerbe seiner Mutter fortführen (§ 1902 BGB). Diese Rechtsauffassung werde nicht geteilt, da die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes nicht auf eine andere Person übertragbar sei. Es sei daher eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 GewO). In diesem Zusammenhang bitte sie um Überlassung des Gutachtens.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat die weitere Beteiligte zu 2), eine Industrie- und Handelskammer, beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - ebenfalls in Vollzug der Gewerbeordnung um Gewährung von Akteneinsicht zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin gebeten. Sie sei in Bayern - mit Ausnahme des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg - die zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde u. a. für Immobilienmakler und Darlehensvermittler nach § 34c GewO. Der Antragstellerin seien mit Bescheid vom 27. Februar 1992 die Erlaubnisse als Immobilienmaklerin und Darlehensvermittlerin nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erteilt worden. Die weitere Beteiligte zu 1) habe sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragstellerin, wie vom Betreuer, ihrem Sohn, mitgeteilt, dement sein solle. Dieser habe bei der weiteren Beteiligten zu 1) für die Antragstellerin eine Zweitschrift deren Gewerbeanmeldung beantragt, um Corona-Hilfen beantragen zu können. Es stehe die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin in Frage. Eine Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes durch den Betreuer erscheine nicht möglich, da die Betreute keine Aufsicht über die Tätigkeiten des Betreuers führen könne.
Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Sohn als deren Betreuer, hat sich den Gesuchen der weiteren Beteiligten mit der Begründung widersetzt, dass es sich bei dem Akteneinsichtsgesuch der weiteren Beteiligten zu 1) um eine "Retourkutsche" für eine gegen die zuständige Sachbearbeiterin der weiteren Beteiligten zu 1) erhobene "Disziplinarbeschwerde" handele. Die Behörden hätten keine eindeutigen Tatsachen "vorgelegt", die eine komplette Gewerbeabmeldung rechtfertigen würden.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2021 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht -, nachdem die weiteren Beteiligten ihre Gesuche entsprechend beschränkt hatten, durch den mit dem Betreuungsverfahren befassten Richter unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020, Az. 1 VA 33/20 (FamRZ 2020, 1942), entschieden, dass den weiteren Beteiligten jeweils Auskunft durch Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses des vor der Anordnung der Betreuung eingeholten Sachverständigengutachtens (zum Gesundheitszustand und zur Geschäftsfähigkeit) zu erteilen sei.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2021, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 20. August 2021, hat die Antragstellerin beantragt,
die gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG herbeizuführen und den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 27. Juli 2021, Az. XVII 1238/19, aufzuheben und den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) die Akteneinsicht zu versagen.
Die weitere Beteiligte zu 2) hat sich mit Schreiben vom 30. September 2021 geäußert, die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13. Oktober 2021.
Der Antragsgegner hat am 20. Oktober 2021 unter Vorlage des Ausgangsverfahrens zum Antrag Stellung genommen. Die Antragstellerin sei verstorben, so dass angeregt werde, das Verfahren für erledigt zu erklären. Eine entsprechende Erledigungserklärung werde abgegeben.
Der Antragsgegner beantragt,
eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse nicht anzuor...