Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserbbaurecht: Ingangsetzen der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll; Durchbruch einer Wand als bauliche Veränderung; Abänderung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde wird durch eine Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll nur dann in Gang gesetzt, wenn der Entscheidungssatz einschließlich der vollständigen Gründe mündlich bekanntgemacht und zu Protokoll genommen wird; daß dies geschehen ist, muß sich aus dem Protokoll ergeben.
2. Der Durchbruch einer Wand zwischen Haupt- und Nebengebäude, der wegen eines bestehenden Höhenunterschieds auch einen Eingriff in die Decke des darunterliegenden Raums erforderlich macht, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß kann nur dann unter einschränkenden Voraussetzungen durch einen Zweitbeschluß abgeändert werden, wenn die beiden Beschlüsse denselben Gegenstand betreffen.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1; ZPO § 165
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 25.09.1997; Aktenzeichen 6 T 3202/94) |
AG Starnberg (Entscheidung vom 03.05.1994; Aktenzeichen UR II 4/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 538252 |
ZMR 1998, 362 |
WuM 1998, 623 |
ZNotP 1998, 201 |
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