Leitsatz (amtlich)
Zuständigkeitsbestimmung bei einer Klage gegen Streitgenossen, die ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz in verschiedenen außerbayerischen Bundesländern haben.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen 4 C 1000/01) |
Tenor
Als für die Klage zuständiges gemeinsames Gericht wird das AG Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe
I. Die Kläger erhoben an ihrem Wohnsitzgericht AG Schwabach Klage gegen die im AG-Bezirk Berlin-Charlottenburg ansässigen Beklagten zu 1) und 2), den im AG-Bezirk Berlin-Köpenick wohnhaften Beklagten zu 3) und den im AG-Bezirk Ahrensburg wohnhaften Beklagten zu 4) auf Bezahlung von 5.132,85 DM nebst diversen Zinsen und auf Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtung aus einer Mietzinsgarantie. Die Beklagten zu 2) bis 4), Gesellschafter der Beklagten zu 1), haben den Klägern zwei im AG-Bezirk Berlin-Lichtenberg gelegene Eigentumswohnungen mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1997 verkauft und in deren Auftrag die Vermietung übernommen. Zugleich haben sie den Eingang einer Nettokaltmiete von mindestens 11 DM/m² auf die Dauer von fünf Jahren garantiert und versprochen, den etwaigen Mindererlös auszugleichen. Außerdem haben sie sich verpflichtet, den Mietzins einzuziehen und an die Kläger auszukehren. Die Kläger machen Ansprüche aus der Mietzinsgarantie und auf Auszahlung eingenommener Mietzinsen geltend.
Nachdem die Beklagten zu 2) und 4) die örtliche Zuständigkeit des AG Schwabach rügten, beantragten die Kläger, für die Beklagten ein gemeinsames örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das AG Schwabach hat diesen Antrag dem BayObLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Das BayObLG ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Zuerst mit der Sache befasst war das in Bayern gelegene AG Schwabach. Die Zuständigkeitsbestimmung ist auch nach Rechtshängigkeit noch möglich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rz. 16; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 15). Ihr steht nicht entgegen, dass die beklagten Streitgenossen nicht ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des BayObLG haben. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 8.7.1999 – 19 AR 10/99, OLGReport Karlsruhe 1999, 380) an.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die parteifähige (vgl. BGH NJW 2001, 1056 f.) Beklagte zu 1) als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die Beklagten zu 2) bis 4) als ihre Gesellschafter stehen nach dem maßgeblichen Vorbringen der Kläger aufgrund des Kaufvertrages vom 22.12.1997 im Verhältnis der Streitgenossenschaft gem. § 59 ZPO. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschließen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist der ausschließliche Gerichtsstand bei Mieträumen gem. § 29a Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Zwischen den Parteien besteht kein Zwischenmietverhältnis i.S.d. § 549a BGB a.F. (Art. 229 § 5 EGZPO). Selbst wenn man das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die Mietgarantie und die Verpflichtung der Beklagten, den Mietzins auszukehren, einem Zwischenmietverhältnis gleichstellen würde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rz. 6 a.E.), läge im Verhältnis zwischen Vermieter zum Zwischenvermieter kein Wohnraummietverhältnis vor, das die Anwendung des § 29a ZPO rechtfertigen würde (vgl. BGH v. 13.2.1985 – VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11 [14] = MDR 1986, 46; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 549 Rz. 5, Einführung vor § 535 Rz. 11).
3. Es erscheint zweckmäßig, das AG Berlin-Charlottenburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben und auch der Beklagte zu 3) in Berlin – wenn auch nicht im Bezirk des AG Charlottenburg – wohnhaft ist.
Gummer Kenklies Zwirlein
Fundstellen
Haufe-Index 1103208 |
OLGR-MBN 2002, 276 |