Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von baulichen Änderungen
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 70/84) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 218/86) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nrn. 3 und 4 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. August 1986 aufgehoben. Ferner wird Nr. 1 dieses Beschlusses insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.1.1986 zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 72 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der von ihr errichteten Anlage. Ihr gehören die Teileigentumseinheiten Nrn. 116, 117 und 118 und noch einige der (im übrigen von ihr veräußerten) 115 Wohnungen.
Der Antragsteller beanstandet, daß die Antragsgegnerin
- die im Erdgeschoß gelegene Einheit Nr. 116 nachträglich um einen 40,37 m² großen Anbau erweitert und dazu eine Fläche verwendet hat, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört;
- ihre Einheit Nr. 117 im 2. Obergeschoß dergestalt mit der darüberliegenden Einheit Nr. 118 verbunden hat, daß sie die Decke durchbrochen und eine Wendeltreppe eingebaut hat;
- die Gewerbeeinheit Nr. 118 zu Wohnungen ausgebaut und
- den Kfz-Abstellplatz neben dem Installationsraum (in ihm befinden sich technische Einrichtungen, unter anderem die Heizung) zu einer Garage ausgebaut hat, so daß der Installationsraum nur durch diese Garage betreten werden kann.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die oben unter Nrn. 1 bis 3 beschriebenen baulichen Änderungen zu beseitigen und den Zugang zum Installationsraum zu ermöglichen. Ein weiterer Antrag, den Betrieb eines Cafés einzustellen, ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Mit Beschluß vom 10.1.1986 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Beseitigung des Deckendurchbruchs (Nr. 2) verpflichtet. Die weitergehenden Anträge hat es abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.8.1986 die weiterverfolgten Anträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen, auch den Antrag Nr. 2, auf Beseitigung des Deckendurchbruchs. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge (Nrn. 1 bis 4) weiter.
Das Rechtsmittel führt in bezug auf den Antrag Nr. 2 (Beseitigung des Deckendurchbruchs) und auf den Antrag, Gen Erweiterungsbau zu beseitigen, zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Im übrigen ist es unbegründet.
A. Antrag auf Beseitigung des Erweiterungsbaus
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß der sog. Erweiterungsbau auf einer Fläche steht, die gemeinschaftliches Eigentum ist. Dadurch, daß die Antragsgegnerin bei Errichtung des Erweiterungsbaus Wände errichten ließ, wurde nicht etwa die innerhalb dieser Wände, also auf der Seite der Gaststätte (Teileigentum Nr. 116) liegende Fläche Sondereigentum. Sie blieb nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum. Auch die abgrenzenden Wände sind Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.
Der Antrag, den Erweiterungsbau zu beseitigen, bedeutet somit, daß die Antragsgegnerin die baulichen Einrichtungen, insbesondere die abgrenzenden Wände entfernen soll, die auf der gemeinschaftlichen Fläche für die Gaststätte errichtet wurden.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch auf Beseitigung des Anbaus bestehe nicht, auch wenn dieser auf Gemeinschaftseigentum stehen sollte. Die Antragsgegnerin sei auf Grund der ihr vom Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern erteilten Vollmacht berechtigt, die durch den Anbau überbaute Fläche als Sondereigentum zu erwerben. Die Antragsgegnerin sei willens, diese Fläche baldmöglichst zu erwerben. Schon deshalb könne der Antragsteller die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangen.
Hinzu komme, daß § 912 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft vorgetragen, sie sei der Meinung gewesen, die Teilungserklärung erfasse den Gaststättenanbau bereits als ihr Sondereigentum, weil dieser Anbau errichtet worden sei, als sie noch Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Dieser Irrtum begründe keine grobe Fahrlässigkeit. Auch aus diesem Grunde sei der Antrag auf Beseitigung des Anbaus unbegründet.
2. Diese Entscheidung des Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Beseitigunganspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) läßt sich nicht aus den vom Landgericht angenommenen Gründen verneinen.
a) Der Auffassung des Landgerichts, einem Beseitigungsanspruch stehe die bei Kauf des Wohnungseigentums der Antra...