Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung von Fenstern
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 07.10.1985; Aktenzeichen 7 T 3560/84) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 24/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1985 in den Nrn. I, II und IV aufgehoben und in Nr. III dahin abgeändert, daß die Beschwerde der Antragstellerin im vollen Umfang zurückgewiesen wird.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 22. August 1984 – für keinen Rechtszug angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Inhaber der Wohnungen einer aus fünf Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage. Sie haben die jeweils gekaufte Wohnung übernommen. Für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist der Erwerb des Wohnungseigentums durch Vormerkungen gesichert. Sie haben beide das Wohnungseigentum vom Bauträger, der zugleich Grundstückseigentümer war, gekauft, bevor das Wohnhaus fertiggestellt war. Das Gebäude wurde im Bereich der Dachgeschoßwohnung (Nr. 5) des Antragsgegners und des darüberliegenden Spitzbodens, der dem Antragsgegner zum alleinigen Gebrauch zugewiesen ist, nicht in jeder Hinsicht nach dem ursprünglichen Bauplan (zugleich Aufteilungsplan) errichtet. Abweichend davon wurden u.a. eine von der Dachgeschoßwohnung zum Spitzboden führende Wendeltreppe mit entsprechendem Deckendurchbruch geschaffen und im Spitzboden fünf Fenster eingebaut.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Beseitigung dieses bestehenden und die Herstellung des nach der ursprünglichen Planung vorgesehenen Bauzustands. Das Amtsgericht hat diese Anträge (neben weiteren, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind) mit Beschluß vom 22.8.1984 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Antragsgegner mit Beschluß vom 7.10.1985 verpflichtet, die zum Spitzboden führende Wendeltreppe zu beseitigen und den Deckendurchbruch zu verschließen. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde will der Antragsgegner die vollständige Abweisung des Antrags erreichen, die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den Antrag auf Beseitigung von (nur noch) vier Fenstern weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet, das des Antragsgegners führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Beteiligten bestehe eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft. Über den Antrag sei im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden.
Als Beteiligte an der faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft könne die Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB von dem Antragsgegner die Beseitigung der Wendeltreppe und der Aussparung in der Decke, durch die der Spitzboden erreicht werden könne, verlangen. Die Treppe und die Deckenaussparung seien zwar bereits im Zuge der erstmaligen Herstellung des Bauvorhabens geschaffen worden. Gleichwohl handle es sich um bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG. Dazu gehörten nämlich nicht nur rein tatsächliche Änderungen, sondern auch Änderungen gegenüber demjenigen Zustand, der in der Teilungserklärung verbindlich vorgeschrieben sei. Die geänderte Bauausführung sei für die übrigen Wohnungseigentümer nachteilig. Der Nachteil bestehe schon darin, daß nunmehr die Möglichkeit bestehe, den Spitzboden so umzubauen, daß er als Wohn- oder Hobbyraum verwendet werden könne. Der Beseitigungsanspruch richte sich auch gegen den Antragsgegner. Die bauliche Veränderung sei zwar zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Wohnungen noch nicht bezogen gewesen seien, die faktische Wohnungseigentümergemeinschaft also möglicherweise noch nicht bestanden habe. Zur Beseitigung sei jedoch nicht nur derjenige verpflichtet, der den störenden Zustand (mit-)geschaffen habe, sondern auch der, der durch seinen maßgeblichen Willen den geschaffenen Zustand aufrecht erhalte. Der Antragsgegner sei deshalb nicht nur deshalb zur Beseitigung verpflichtet, weil der störende Zustand auf seinen Wunsch hin geschaffen worden sei, sondern auch schon allein deshalb, weil die Störung von einer Wohnung ausgehe, die er als faktischer Wohnungseigentümer innehabe.
Der Antrag auf Beseitigung der abweichend von der ursprünglichen Planung eingebauten Fenster sei unbegründet. Der (ästhetische) Gesamteindruck des Gebäudes werde durch den Einbau dieser Fenster in keiner Weise gestört.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit sie den von der Antragstellerin erhobenen Anspruch abgewiesen hat. Sie muß auf das Rechtsmittel des Antragsgegners ...