Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gerichtlich bestellter Notverwalter

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Aktenzeichen UR II 33/91)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2838/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 6. November 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 mit 3 sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Wohnungen bestehenden Wohnanlage im Alpenvorland, die seit längerer Zeit vom Antragsgegner zu 1 verwaltet worden war. Zuletzt war er durch Eigentümerbeschluß vom 12.1.1988 für weitere 5 Jahre zum Verwalter bestellt worden.

Zu Beginn des Jahres 1991 hielt er sich für längere Zeit in Nordbayern auf, ab 10.4. bis Ende Juni 1991 befand er sich in einem psychiatrischen Krankenhaus und war anschließend mindestens noch bis 31.7.1991 arbeitsunfähig krank.

Mit Schreiben vom 21. und 29.4.1991 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, einen Verwalter zu bestellen, und zur Begründung auf den Krankenhausaufenthalt des Antragsgegners zu 1, auf anstehende Reparaturarbeiten an der Wohnanlage und auf den Umstand verwiesen, daß seit mehreren Jahren keine Eigentümerversammlung mehr stattgefunden hatte.

Als der Antragsgegner zu 1 der Aufforderung des Amtsgerichts, bis zum 29.5.1991 eine Eigentümerversammlung abzuhalten, wegen fortdauernder Krankheit nicht nachkommen konnte, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16.7.1991 den weiteren Beteiligten zu 4 zum Verwalter bis zur Neubestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer bestellt und seine Vergütung auf 25 DM pro Wohnung und Monat festgesetzt. Zugleich hat es durch einstweilige Anordnung die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens fanden am 2.8.1991 eine vom Antragsgegner zu 1 einberufene Eigentümerversammlung, die nur von den beiden Antragsgegnern besucht wurde und deshalb beschlußunfähig war, und am 9.8.1991 eine vom gerichtlich bestellten Verwalter einberufene Eigentümer Versammlung statt, zu der sämtliche Wohnungseigentümer erschienen waren. Sie wählten den gerichtlich bestellten Verwalter, den weiteren Beteiligten zu 4, einstimmig zum „neuen Verwalter”.

Daraufhin wies das Landgericht mit Verfügung vom 26.8.1991 darauf hin, daß die Hauptsache erledigt sein dürfte und die Antragsgegner ihre Beschwerde auf die Kosten beschränkten sollten. Unter Hinweis auf den von ihnen in der Zwischenzeit gestellten Antrag auf Ungültigerklärung aller am 9.8.1991 gefaßten Eigentümerbeschlüsse widersprachen die Antragsgegner der Rechtsansicht des Landgerichts und bestanden auf ihrem Antrag, den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.7.1991 aufzuheben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.11.1991 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag weiter, den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.7.1991 aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Im Wohnungseigentumsverfahren sei die Erledigung der Hauptsache in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu beachten. Erledige sich die Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, werde ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel unzulässig. Die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig könne der Rechtsmittelführer nur durch Beschränkung seines Rechtsmittels auf die Kosten abwenden.

Da im vorliegenden Fall die Antragsgegner ihre sofortige Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache nicht auf die Kosten beschränkt hätten, sei ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Eine Erledigung der Hauptsache trete im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit immer dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage fortgefallen sei. Dies sei hier der Fall, denn infolge der Wahl des weiteren Beteiligten zu 4 als Verwalter in der Eigentümerversammlung am 9.8.1991 sei der bisherige Verfahrensgegenstand fortgefallen. Das Amtsgericht habe nämlich den weiteren Beteiligten zu 4 von vorneherein nur bis zur Neubestellung eines Verwalters bestellt; seine Bestellung als Notverwalter durch das Gericht sei demnach durch seine Wahl zum Verwalter in der Eigentümerversammlung gegenstandslos geworden. Darin sei eine Hauptsacheerledigung zu sehen; ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegner für eine Weiterverfolgung ihrer Beschwerde bestehe nicht mehr. Daran ändere nichts, daß der Eigentümerbeschluß über die Verwalterbestellung von den Antragsgegnern fristgerecht angefochten worden sei. Denn zum einen habe die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung, zum anderen könne trotz des Schweb...

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