Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bestellung eines Verwalters und dessen Amtszeit durch Gericht
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.03.1988; Aktenzeichen 1 T 12639/87) |
AG München (Entscheidung vom 05.06.1987; Aktenzeichen UR II 499/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. März 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 936 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Teileigentümer, die Antragsgegner sind teils Wohnungseigentümer, teils Teileigentümer einer aus 3 Teileigentumseinheiten und 15 Wohnungen bestehenden Anlage.
Mit Ausnahme des Teileigentums des Antragstellers und zweier Wohnungen stehen alle übrigen Sondereigentumseinheiten im Eigentum der Ehefrau und der Kinder von G. Derzeit befinden sich 834,33/1000 Miteigentumsanteile, nach denen sich gemäß der Gemeinschaftsordnung auch das Stimmrecht bemißt, im Eigentum der Familie G.
Die Wohnanlage wurde seit vielen Jahren von der Firma A. GmbH verwaltet. G. ist Geschäftsführer und zu 98 % auch Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zuletzt war die … GmbH Ende 1983 durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungs- und Teileigentümer für weitere 5 Jahre zur Verwalterin bestellt worden. In den Folgejahren wurden mehrere Anträge des Antragstellers und der anderen beiden nicht zur Familie G. gehörenden Miteigentümer auf Abberufung der Verwalterin mit den Stimmen der Familie G. abgelehnt.
Nachdem G. durch – bisher nicht rechtskräftiges – Urteil des Schöffengerichts wegen mehrerer Vermögensdelikte im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Verwaltergesellschaft zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Verwalterfirma vermögenslos geworden war, hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die … GmbH als Verwalterin abzuberufen und einen neuen Verwalter zu bestellen.
Mit Beschluß vom 5.6.1987 hat das Amtsgericht die … GmbH als Verwalterin abberufen (Ziffer I) und als Verwalterin bis zum Ablauf des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Jahres die weitere Beteiligte F. mit einer Verwaltervergütung von 23 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat und Sondereigentumseinheit bestellt (Ziffer II). Mit Beschluß vom selben Tag hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung gleichen Inhalts erlassen.
Gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluß haben die Antragsgegner zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Ziffer II und III (Kostenentscheidung) des Beschlusses des Amtsgerichts aufzuheben und F. zwar als Notverwalterin zu bestellen, ihr aber aufzugeben, bis 30.10.1987 eine Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Neubestellung eines Verwalters” einzuberufen. Der Antragsgegner zu 2 hat u. a. gerügt, daß er vom Amtsgericht nicht am Verfahren beteiligt worden war.
Das Landgericht hat, ohne die Antragsgegner zu 3 bis 7 am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 25.3.1988 zurückgewiesen.
Dagegen haben die Antragsgegner zu 1 und 2 sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Beschluß des Landgerichts im Hauptsacheausspruch und in der Kostenentscheidung, den Beschluß des Amtsgerichts in Ziffern II und III aufzuheben und einem allenfalls zu bestellenden Notverwalter die Abhaltung einer Eigentümerversammlung zur Neuwahl eines Verwalters binnen zwei Monaten ab Rechtskraft aufzugeben.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da das Landgericht in der Sache zutreffend entschieden hat.
1. Das Landgericht hat zwar dadurch einen Verfahrensfehler begangen, daß es im Beschwerdeverfahren nur den Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 und 2 beteiligt hat. Denn der Antrag auf Abberufung des bisherigen Verwalters und auf Bestellung eines neuen durch das Gericht eröffnet ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG verbunden mit einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG. An einem solchen Verfahren sind nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 3 WEG alle Wohnungseigentümer zu beteiligen. Unterbleibt die Beteiligung einzelner Wohnungseigentümer, so liegt der absolute Beschwerdegrund nach § 27 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt (BayObLG WuM 1988, 191; BayObLGZ 1988 Nr. 66, jeweils m.w.Nachw.). Dennoch führt im vorliegenden Fall dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, weil die vom Landgericht nicht beteiligten Antragsgegner die bisherige Verfahrensführung genehmigt haben. Die vom Amtsgericht eingesetzte Verwalterin hat nach Befragung der übrigen Antragsgegner dem Senat mitgeteilt, daß sich die übrigen Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligen werden, weil sie das Begehren der Antragsgegner zu 1 und 2 nicht unterstützen. Diese Mitteilung ist von keinem ...