Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Erhebliche Geschäftswertreduzierung durch das Rechtsbeschwerdegericht im konkreten Beschlussanfechtungsverfahren
Beteiligte
Freistaat Bayern (Staatskasse) |
die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht München I |
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 27.03.1991; Aktenzeichen 1 T 15063/90) |
AG München (Entscheidung vom 04.07.1990; Aktenzeichen UR II 608/89 WEG) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 27. März 1991 wird in Nr. 4 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Antragstellers auf 20 000 DM festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird in Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 4. Juli 1990 von Amts wegen auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin – Wohnungseigentümer einer Wohnanlage … in München, die aus rund 198 Wohneinheiten besteht.
In der Eigentümerversammlung vom 12.6.1989 wurden u. a. die Finanzierung der im Jahr 1988 durchgeführten Überdachung für Tiefgaragenaufgänge aus der Instandhaltungsrücklage (TOP 1a), die Genehmigung der Hausgeldabrechnung 1988 (TOP 1b), die Beauftragung eines Sonderfachmannes zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für den Einbau von Thermostatventilen nach der Heizanlagenverordnung und regelbaren Pumpen (TOP 3), die Überdachung der restlichen vier Tiefgaragennotausgänge (TOP 7) und die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Miteigentümern oder gegenüber Dritten sowie die Genehmigung bereits erteilter Prozeßvollmachten (TOP 8) mehrheitlich beschlossen.
2. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 11.7.1989, ergänzt mit Schriftsätzen vom 30.11. und 14.12.1989. die Beschlüsse vom 12.6.1989 in den aufgeführten Tagesordnungspunkten für ungültig zu erklären. Die in TOP 1a beschlossene Finanzierung verstoße gegen § 16 Abs. 3 WEG, weil er der Maßnahme „Tiefgaragenüberdachung” nicht zugestimmt habe; da es sich zudem um keine größere Instandhaltungsmaßnahme handle/könne diese nicht aus der Rücklage finanziert werden. Zu TOP 1b könnten zunächst nur einige (sodann im einzelnen aufgeführte) Fehler der Jahresabrechnung (Kleinbeträge) gerügt werden, da der Beschluß nicht alle Punkte der Abrechnung erkennen lasse. Zu TOP 3 beziehe sich die Anfechtung nur auf den Teil des Beschlusses, der sich mit den Thermostatventilen beschäftige, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer ständen und deren Auswahl und Finanzierung diesen überlassen bleiben müsse. Bei TOP 7 handle es sich um eine nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung i. S. des § 22 WEG. Der Beschluß zu TOP 8, der trotz Interessenkollision der Verwalterin gefaßt worden sei, hätte ihn – den Antragsteller – und seine Ehefrau ausnehmen müssen.
Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 4.7.1990 ab (Nr. 1 der Entscheidung), ordnete an, daß der Antragsteller die Gerichtskosten sowie seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsgegner zu tragen habe (Nr. 2), und setzte den Geschäftswert auf 82 000 DM fest (Nr. 3). Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Antrag unzulässig sei, weil es hinsichtlich des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen Parteibezeichnung fehle, nachdem der Antragsteller nicht die Anschrift bekanntgebe, an der er sich aufhalte. Der festgesetzte Geschäftswert entspreche dem Interesse der ganzen Gemeinschaft am Fortbestand der angefochtenen Beschlüsse, das zu TOP 1a mit 10 000 DM, zu TOP 1b mit 20 000 DM, zu TOP 3 mit 15 000 DM (Projektierungskosten laut Protokoll 20 000 DM), zu TOP 7 mit dem Auftragswert von 6 250 DM pro Auf gang und zu TOP 8 für die Vergangenheit und für die Zukunft jeweils mit 6 000 DM (die Beschlüsse gingen angesichts der nach dem Verwaltervertrag ohnehin bestehenden Prozeßvollmacht ins Leere) bewertet werde.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht mit Beschluß vom 27.3.1991 den Beschluß des Amtsgerichts in Nr. 1 und 2 auf (Nr. 1 der Entscheidung) und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (Nr. 2). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 82 000 DM festgesetzt (Nr. 4), weil das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung in dieser Höhe zu bewerten gewesen sei.
3. Gegen die Geschäftswertfestsetzung in Nr. 4 der landgerichtlichen Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zu TOP 1a gehe es nur um seine Freistellung von den Kosten; entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 2,105/1000 betrage sein Wertanteil somit 21,05 DM. Für die gerügten Klein- und Kleinstbeträge zu TOP 1b könne allenfalls ein Wert von 1 000 DM angesetzt werden. Zu TOP 3 könnten für den Austausch von Thermostatventilen keine Projektierungskosten anfallen, weshalb der die Venti...