Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Geschäftswertbeschwerde bei Verwalterwiederbestellung

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 26.04.1991; Aktenzeichen 8 T 1899/89)

AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 11.10.1989; Aktenzeichen UR II 24/89)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts München II vom 26. April 1991 wird in den Nrn. III und IV abgeändert wie folgt:

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München II werden auf je 55 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage, … die aus 485 Eigentumswohnungen, 361 Tiefgaragenstellplätzen und 128 oberirdischen Stellplätzen besteht.

In der Eigentümerversammlung vom 21.4.1989 wurde zu Top 13 die Neuwahl der bisherigen Verwalterin für fünf Jahre (bis zum 31.12.1994) beschlossen; Konditionen: für die Jahre 1990 bis einschließlich 1993 fest mit 22,30 DM pro Wohnungs- bzw. Gewerbeeinheit, 1,75 DM pro Tiefgaragenstellplatz und 0,95 DM pro oberirdischen Abstellplatz (jeweils pro Monat und zuzüglich Mehrwertsteuer), für das Jahr 1994 eine Erhöhung der Vergütung gemäß Änderung des Gehaltstarifs der Wohnungswirtschaft, allerdings begrenzt auf maximal 1,5 %. Zu Top 14 wurde den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats Entlastung erteilt, ein Antrag, die Anzahl der Mitglieder von fünf auf drei zu reduzieren, abgelehnt und die Neuwahl des Verwaltungsbeirats durchgeführt.

2. Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 16.5.1989 beim Amtsgericht, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.4.1989 zu Top 13 und Top 14 für unwirksam zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus, die Verwalterbestellung sei ungültig wegen Fehlens der ausreichenden Bezeichnung des Tagesordnungspunkts in der Einladung, stimmrechtswidriger Mitwirkung der Verwaltung und wegen des gewählten Abstimmungsmodus. Top 14 sei für ungültig zu erklären wegen des gewählten Abstimmungsmodus, der Wahl des weiteren Beteiligten zu 1) als eines Nichteigentümers und der Wahl des Beirats A, der entgeltlich für die Verwaltung tätig und daher dem Verwalter gleichzusetzen sei.

Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 11.10.1989 die Anträge der Antragsteller zurück, legte den Antragstellern gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten auf und setzte den Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auf 5 000 DM fest.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legten die Antragsteller sofortige Beschwerden ein, mit denen sie ihr ursprüngliches Verfahrensziel weiter verfolgten.

Mit Beschluß vom 26.4.1991 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Antragsteller als unbegründet zurück (Nr. I der Entscheidung), legte den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren erwachsenen Gerichtskosten zu gleichen Kopfteilen auf (Nr. II) und änderte den vom Amtsgericht festgesetzten Geschäftswert von Amts wegen auf 796 309,34 DM ab (Nr. III). Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzte es ebenfalls auf 796 309,34 DM fest (Nr. IV). Die Wertfestsetzung wurde damit begründet, daß sich der Geschäftswert für die Ungültigerklärung der Verwalterbestellung nach der Gesamtvergütung des Verwalters für die vorgesehene Amtszeit zu bestimmen habe. Dies führe zu einem Wert von 791 309,34 DM, dem noch der Teilwert für die angegriffene Beschlußfassung zu Top 14 mit 5 000 DM hinzuzurechnen sei, so daß sich ein Geschäftswert von insgesamt 796 309,34 DM ergebe.

3. Gegen die Geschäftswertfestsetzung in Nr. III und IV der landgerichtlichen Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden. Sie erstreben die Herabsetzung des Geschäftswerts für beide Instanzen auf 5 000 DM, zumindest aber auf ein Viertel des vom Landgericht festgesetzten Betrages. Zur Begründung wird ausgeführt, daß bei der Wertfestsetzung nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (JurBüro 1990, 1499) von der Gesamtvergütung des Verwalters für die vorgesehene Amtszeit ein deutlicher Abschlag gemacht werden müsse. Zugunsten der Antragsteller bestehe zwar eine Rechtsschutzversicherung, die Deckungszusage für das Verfahren in beiden Vorinstanzen erteilt habe. Diese Tatsache könne jedoch für die Richtigkeit der Geschäftswertfestsetzung keine Rolle spielen.

II.

1. Bei den Rechtsmitteln der Antragsteller handelt es sich, auch soweit sie sich gegen die von Amts wegen vorgenommene Änderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts durch das Landgericht richten, um zulassungsfreie einfache Erstbeschwerden nach § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, da das Landgericht nicht auf eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts, sondern erstinstanziell entschieden hat (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 214 und 1990, 1499 f.).

Die Rechtsmittel sind auch im übrigen zulässig (§ 567 Abs. 2, § 569 ZPO; § 14 Abs. 4 KostO).

2. Die Beschwerden haben Erfolg.

a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 2 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der En...

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