Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Reduzierter Geschäftswert im Verwalterbestellungsanfechtungsverfahren

 

Beteiligte

Freistaat Bayern (Staatskasse), vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht München I

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 11.12.1989; Aktenzeichen 1 T 14376/89)

AG München (Entscheidung vom 03.07.1989; Aktenzeichen UR II 1112/88 WEG)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 wird in den Nummern II und IV abgeändert wie folgt:

  1. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht München wird auf 40 000 DM festgesetzt.
  2. Der Geschäftswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 6) vor dem Landgericht München I wird von Amts wegen auf 30 000 DM festgesetzt.
 

Gründe

I.

1. Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin – Wohnungseigentümer der Wohnanlage in München, die aus ca. 145 Wohneinheiten besteht.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1988 wurde u. a. die Neuwahl der bisherigen Verwalterin zu den bestehenden Konditionen für weitere zwei Jahre ab 1.1.1989 und eine eingeschränkte Entlastung der Verwalterin für 1987 mehrheitlich beschlossen.

2. Der Antragsteller zu 6) beantragte mit Schriftsatz vom 11.11.1988 beim Amtsgericht festzustellen, daß der Beschluß vom 25.10.1988 zum Tagesordnungspunkt Neuvergabe eines Hausverwaltervertrages ungültig sei, die Verwalterin nicht mehr Verwalter der Wohnanlage sei und ab 1.12.1988 eine vom Gericht auszuwählende Person als Verwalter zu bestellen. Zur Begründung führte der Antragsteller zu 6) aus, daß sein an die Verwalterin gerichteter Antrag vom 9.8.1988, einen weiteren Verwaltervertrag nur dann abzuschließen, wenn sich die bisherigen Gebühren pro Wohneinheit von 25 DM auf 17 DM und pro Garagenabstellplatz von 2 DM auf 1 DM ermäßigten, weder in der Eigentümerversammlung behandelt noch den anderen Eigentümern zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die Antragsteller zu 1) – 5) beantragten beim Amtsgericht festzustellen, daß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.1988 insoweit unwirksam seien, als der Verwalterin Entlastung erteilt und sie wiedergewählt worden sei. Sie begründeten ihre Anträge damit, daß die Verwalterin bei den Beschlüssen vom 25.10.1988 mit Vollmachten von Miteigentümern, die zum Teil blanko ausgestellt gewesen seien und zum Teil nicht auf ihren Namen gelautet hätten, für ihre Entlastung und Wiederwahl gestimmt habe.

Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 15.2.1989 wurden die ursprünglich getrennt geführten Verfahren verbunden. Mit Schriftsätzen vom 28.3. und 5.4.1989 nahmen die Antragsteller zu 1) – 3) und 5) ihre Anträge zurück. Der Antragsteller zu 4) erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.1989 sowie mit Schriftsatz vom 24.5.1989 seine Anträge für erledigt.

Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 3.7.1989 die Anträge des Antragstellers zu 6) zurück, erklärte den Rechtsstreit hinsichtlich des Anfechtungsantrags des Antragstellers zu 4) über den Entlastungsbeschluß vom 25.10.1988 in der Hauptsache für erledigt und legte Antragstellern und Antragsgegnern zu verschiedenen Bruchteilen die Gerichtskosten auf. Den Geschäftswert setzte es auf 90 000 DM fest (Nr. IV der Entscheidung). Hierzu wurde in den Gründen ausgeführt:

Verwalterwahl, Verwaltervergütung für zwei Jahre

ca. 80 000 DM

Feststellung über fehlende Verwalter Stellung

5 000 DM

gerichtliche Verwalterbestellung

5 000 DM

Teilentlastungsbeschluß, geschätztes Interesse aller Beteiligten

10 000 DM.

So ergebe sich für die beiden verbundenen Verfahren je ein Geschäftswert von 90 000 DM.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legte der Antragsteller zu 6) sofortige Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 1.9.1989 wieder zurücknahm. Der Antragsteller zu 4) erhob gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Beschwerde mit dem Ziel, den Wert mindestens auf 40 000 DM herabzusetzen.

Das Amtsgericht half der Geschäftswertbeschwerde nicht ab.

Mit Beschluß vom 11.12.1989 wies das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers zu 4) gegen Nr. IV des amtsgerichtlichen Beschlusses (Geschäftswert) zurück (Nr. I der Entscheidung). Nr. IV des amtsgerichtlichen Beschlusses änderte es von Amts wegen dahin ab, daß der Geschäftswert für das Gesamtverfahren erster Instanz auf 100 000 DM festgesetzt werde (Nr. II). Dem Antragsteller zu 6) legte das Landgericht hinsichtlich seiner zurückgenommenen Beschwerde die Gerichtskosten auf (Nr. III). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf Grund des Rechtsmittels des Antragstellers zu 6) wurde auf 90 000 DM festgesetzt (Nr. IV).

Die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz wurde damit begründet, daß sich der Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung bemesse, somit bei der Wiederbestellung des Verwalters nach der für die Zeit der Wiederwahl zu entrichtenden Verwaltervergütung, die ca. 80 000 DM betrage. Die Anfechtung der Verwalterwahl habe deren Ungültigerklärung zum Ziel gehabt. Eine Herabset...

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