Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht eines Rankgitters mit Clematis-Bepflanzung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 7952/96) |
AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 36/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 21. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In dem im Erdgeschoß gelegenen Teileigentum Nr. 13 der Antragstellerin wird eine Fahrschule betrieben.
Der Bauträger ließ entsprechend dem in der Baubeschreibung in Bezug genommenen Freiflächengestaltungsplan eines Gartenarchitekten vor diesem Teileigentum fünf Rankgerüste errichten und an den fünf Ranksäulen Clematis anpflanzen.
Die Antragstellerin behauptet, die Bepflanzung verhindere, daß von der Straße aus die Schaufenster ihres Geschäftsbetriebes gesehen werden können. Im Bereich vor der Fahrschule der Antragstellerin sind die Clematisanpflanzungen bereits zweimal eingegangen. Der mit der Wiederanpflanzung beauftragte Gärtnereibetrieb teilte den Wohnungseigentümern mit, daß sich der Besitzer der Fahrschule gegen die Wiederanpflanzung ausgesprochen und erklärt habe, er werde die Pflanzen abschneiden. In der Eigentümerversammlung vom 24.7.1996 wurde bei der Erörterung von Tagesordnungspunkt 14 darauf hingewiesen, daß das erneute Eingehen der Clematis im Bereich der Fahrschule nicht auf das Erdreich oder die Pflanzen zurückzuführen sei, sondern „hier durch gezielte Maßnahmen von interessierter Seite” der Gemeinschaft ein Schaden zugefügt worden sei. Die Wohnungseigentümer faßten daraufhin, wie es im Protokoll heißt, um eine einvernehmliche Lösung zwischen der Antragstellerin und den übrigen Wohnungseigentümern herbeizuführen, folgenden Beschluß:
Die Rankgitter und die Rankbepflanzung Haus 3 im Bereich der Einheit Nr. 13 (Fahrschule) wird nicht entfernt. An den fünf im Bereich der Fahrschule befindlichen Ranksäulen wird nur an den beiden äußeren und an der mittleren Säule eine Neubepflanzung mit Clematis vorgenommen. Die Kosten für diese Neubepflanzung inclusive des eventuellen notwendigen Austausches des Erdreichs in diesem Bereich trägt die Eigentümerin der Einheit Nr. 13.
Die Verwaltung wird die erforderlichen Aufträge erteilen und die Schlußrechnung mit der Aufforderung zur Kostenerstattung der Eigentümerin der Einheit 13 vorlegen. Wenn der verauslagte Betrag innerhalb von vier Wochen erstattet wird, sollte überlegt werden, ob eine zusätzliche Werbefläche gewünscht und genehmigt werden kann.
…
Sollte der Rechnungsbetrag für die oben genannten Arbeiten von der Eigentümerin der Einheit Nr. 13 der Gemeinschaft nicht innerhalb von vier Wochen erstattet werden, wird die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, unter Einschaltung eines Anwalts, sämtliche rechtlichen Schritte (z.B. Schadensersatzklage) einzuleiten. Sofern erforderlich wird die Zustimmung zur Einschaltung von Sonderfachleuten erteilt.
Ferner sollen im Falle der Nichtzahlung die zwei freien Ranksäulen ebenfalls bepflanzt und zusätzlich überprüft werden, ob die in den Fenstern der Fahrschule angebrachte Werbung den Vorschriften der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird deren Beseitigung ebenfalls mit allen Mitteln durchgesetzt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, das Rankgitter und die Rankbepflanzung im Bereich der Fahrschule zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1996 den Antrag abgewiesen. Am 21.11.1997 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf das Amtsgericht ausgeführt:
Der angefochtene Eigentümerbeschluß sei nicht zu beanstanden; auch habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Beseitigung der vom Bauträger entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan errichteten Rankgitter und der vorgenommenen Rankbepflanzung. In dem Kaufvertrag, mit dem die Antragstellerin ihr Teileigentum erworben habe, werde auf den Freiflächengestaltungsplan Bezug genommen; dieser sei deshalb auch für die Antragstellerin bindend. In dem Freiflächengestaltungsplan seien zwar die Rankgitter in einer Höhe von 3 m eingezeichnet, tatsächlich seien sie aber in einer Höhe von 2,30 m angebracht worden. Die Höhenverschiebung sei jedoch nach § 7 Baubeschreibung zulässig. Nach dieser Vorschrift seien nämlich Änderungen möglich, die sich im Zuge der Ausführungsplanung ergeben und von dem Architekten aus gestalterischen Gründen für notwendig erachtet würden.
Der Eigentümerbeschluß sei auch insoweit nicht...