Leitsatz (amtlich)
Zur Verzinsung der Vergütung des Nachlasspflegers.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 02.09.2003; Aktenzeichen 4 T 2808/03) |
AG Traunstein (Beschluss vom 14.07.2003; Aktenzeichen 7-VI 751/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 14) wird der Beschluss des LG Traunstein vom 2.9.2003 in Ziff. 1, 2 und 3 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 14) wird der Beschluss des AG Traunstein vom 14.7.2003 dahingehend abgeändert, dass für die zugunsten des Beteiligten zu 14 festgesetzte Nachlasspflegervergütung für die Zeit vom 1.9.2001 bis 8.10.2001 Zinsen i.H.v. 9,26 % aus 69.208 DM festgesetzt werden und der Antrag auf Festsetzung von Zinsen im Übrigen zurückgewiesen wird.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.277 Euro festgesetzt.
3. Der Beteiligte zu 14) hat die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 14) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 2.9.2003 zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.277 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 14) wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.9.1990 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 9.7.1990 verstorbenen Erblasserin bestellt. Der Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Nachdem die Erben ermittelt waren, erteilte das Nachlassgericht am 5.11.1996 einen Erbschein. Mit Beschluss vom 4.12.1996 hob es die angeordnete Nachlasspflegschaft auf.
Der Beteiligte zu 14) beantragte mit Schreiben vom 27.1.1997 die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht. Dieses bewilligte mit Beschluss vom 12.5.1997 eine Nachlasspflegervergütung von 57.500 DM. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 26.6.2000 den Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.5.1997 abgeändert und eine Vergütung von 100.098 DM bewilligt. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Vorschüsse i.H.v. 30.890 DM hatte der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Entscheidung des LG einen noch offenen Vergütungsanspruch i.H.v. 69.208 DM.
Die Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 8) und 9) haben gegen den Beschluss des LG vom 26.6.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des BayObLG vom 24.8.2001 verworfen wurde. Dieser Beschluss wurde am 31.8.2000 an die Beteiligten hinausgegeben.
Der Beteiligte zu 14) beantragte mit Schreiben vom 12.11.2002 bei dem Nachlassgericht, in Ergänzung des Beschlusses des LG vom 26.6.2000 festzusetzen, dass die bereits festgesetzte Vergütung seit Antragstellung zu verzinsen sei. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 14.7.2003 zurück, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 14) gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wies das LG mit Beschluss vom 2.9.2003 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zu.
Der Beteiligte zu 14) hat gegen den ihm am 8.9.2003 zugestellten Beschluss des LG mit am 19.9.2003 bei dem LG eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 14) sein Ziel weiter, für die Vergütung i.H.v. 57.500 DM ab 12.5.1997 (Beschluss des Nachlassgerichts) und i.H.v. weiteren 42.598 DM ab 26.6.2000 (Beschluss des LG), jeweils abzgl. der ihm bereits gewährten Vorschüsse i.H.v. 30.890 DM, Zinsen zu erhalten. Im Einzelnen hat der Beteiligte zu 14) folgende Zinsberechnung zum Gegenstand seines Antrags gemacht:
12.5.1997 bis 30.4.2000, 4 % aus 26.610 DM =
1084 Tage à 2,916 DM = 3.160,94 DM = 1.616,17 Euro
1.5.2000 bis 25.6.2000, 8,42 % aus 26.610 DM =
56 Tage à 6,138 DM = 343,73 DM = 175,75 Euro
26.6.2000 bis 31.8.2000, 8,42 % aus 69.208 DM =
67 Tage à 15,965 DM = 1.069,65 DM = 549,91 Euro
1.9.2000 bis 8.10.2001, 9,26 % aus 69.208 DM =
398 Tage à 15,965 DM = 6.345,07 DM = 3.248,78 Euro
5.587,61 Euro
II. 1. Die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 56g Abs. 5 S. 2, § 75 FGG). Sie ist in der Form des § 29 Abs. 1 FGG und in der sich aus § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 S. 1 FGG ergebenden Frist eingelegt und erfüllt auch im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels.
2. Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Verzinsung der Nachlasspflegervergütung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs könne allerdings dann in Frage kommen, wenn der Kostenschuldner mit der Zahlung der festgesetzten Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften in Verzug sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Verzug setze die Nichtleistung auf einen fälligen durchsetzbaren Anspruch trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung voraus. Die Frage der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs könne dahinstehen, da es jedenfalls a...