Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaßsache
Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit einer nicht zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung der Nachlaßpflegervergütung in einem Fall, in dem das Nachlaßgericht die Vergütung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG festgesetzt, das Landgericht aber nach diesem Zeitpunkt über die Beschwerde entschieden hatte.
Normenkette
FGG § 56g Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
AG Traunstein (Aktenzeichen 7 VI 751/90) |
LG Traunstein (Aktenzeichen T 2570/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 7 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2000 wird verworfen.
II. Die Beteiligten zu 2 bis 7 haben dem Beteiligten zu 8 die diesem im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 42.598 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 8 war mit Beschluß vom 11.9.1990 zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am 9.7.1990 verstorbenen Erblasserin bestellt worden mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Am 5.11.1996 erteilte das Nachlaßgericht den ermittelten gesetzlichen Erben der Erblasserin den beantragten Erbschein, mit Beschluß vom 4.12.1996 hob es die Nachlaßpflegschaft auf. Der Beteiligte zu 8 beantragte mit Schreiben vom 27.1.1997 die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlaßgericht. Dieses bewilligte dem Beteiligten zu 8 mit Beschluß vom 12.5.1997 eine Vergütung von 57.500 DM. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 8 hin änderte das Landgericht mit Beschluß vom 26.6.2000 den amtsgerichtlichen Beschluß ab und bewilligte dem Beteiligten zu 8 eine Vergütung von 100.098 DM.
Die Beteiligten zu 2 bis 7 legten gegen diesen ihnen am 14.7.2000 zugestellten Beschluß mit Anwaltsschriftsatz vom 28.7.2000, eingegangen am selben Tag, weitere Beschwerde ein.
Der Beteiligte zu 8 ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist, da eine Beschwerdeentscheidung angegriffen wird, die die beantragte gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Nachlaßpflegers betrifft, ein solches nach § 56g Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7, §§ 75, 27 FGG. § 56g FGG ist durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes – BtÄndG – vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580) eingefügt worden. Danach ist die – sofortige – Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen. Die weitere Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn das Landgericht, wie hier, sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121/122). An die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist der Senat gebunden; ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung ist nicht gegeben, auch eine nachträgliche Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen (BayObLG aaO). Davon abgesehen ist nicht erkennbar, daß eine zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hätte.
2. Die durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingefügten Verfahrensvorschriften sind auf das Rechtsmittel vom 28.7.2000 anwendbar. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Vergütungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 betrieben worden ist und zu einer amtsgerichtlichen Entscheidung geführt hat. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nämlich grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich, sofern nicht Überleitungsvorschriften eine andere positive Regelung treffen (BayObLG aaO m.w.N.). Gemäß Art. 5 Abs. 2 BtÄndG treten die genannten Vorschriften am 1.1.1999 in Kraft. Auf weitergehende Übergangsregelungen wurde verzichtet (vgl. BayObLG aaO). Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten diese Grundsätze nicht für bereits anhängige Rechtsmittel verfahren, weil eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln regelmäßig nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel führt. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor, da sowohl der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschwerdeentscheidung als auch der der Einlegung des Rechtsmittels nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes lagen.
3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlaßt, da sich unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt, wer diese zu tragen hat.
Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 8 durch die Beschwerdeführer beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festzusetzende Geschäftswert der weiteren Beschwerde entspricht dem mit dem Rechtsmittel verfolgten wirtschaftlichen Ziel einer Rückführung der Vergütung von 100.098 DM auf eine solche von 57.500 DM.
Unterschriften
Gummer, Seifried, Zwirlein
Fundstellen
Haufe-Index 649305 |
FamRZ 2002, 627 |