Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauzeichnung mit Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Eintragungsbewilligung zur Begründung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Starnberg |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 2052/83) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird Nr. II des Beschlusses des Landgerichts München II vom 09. März 1984 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über die Eintragungsanträge an das Amtsgericht -Grundbuchamt- Starnberg zurückgegeben.
Gründe
I.
1. Auf dem Grundstück Flst. Nr. der Gemarkung … das im Miteigentum der Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte steht, errichteten diese ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen. Das Haus ist zum Teil auf das benachbarte Grundstück Flst. Nr. (im Miteigentum aller vier Beteiligten) übergebaut.
Mit Urkunde des Notars … vom …10.05.1983 – URNr. … – begründeten die Beteiligten zu 1) und 2) gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum an dem Grundstück Flst. Nr.. Ferner bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Überbaudienstbarkeit.
Den Antrag auf Vollzug dieser Urkunde, dem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landratsamts … vom 19.07.1982 hinsichtlich der „in dem beiliegenden Aufteilungsplan mit Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Wohnungen in dem zu errichtenden Gebäude” beigelegen hatte, beanstandete der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 29.07.1983 in vier Punkten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) erstellten sodann zu Urkunde des Notars … vom 28.10.1983 – URNr. … – einen Nachtrag zur Urkunde vom 10.05.1983. Dem Vollzugsantrag des Notars vom 03./04.11.1983 waren nunmehr u. a. die genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie ein „Tektur-Eingabeplan” beigefügt, auf dem am 08.09.1983 mit Siegel und Unterschrift des Landratsamts … vermerkt ist: „Aufteilungsplan. Zur Bescheinigung vom 19.07.1982 …”.
2. Den Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 10.05.1983 mit Nachtrag vom 28.10.1983 wies der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Beschluß vom 18.10.1983 zurück. Zur Begründung ist angegeben, die Eintragungshindernisse seien nicht vollständig beseitigt worden. Der neu eingereichte Aufteilungsplan enthalte nicht eine mit Dienstsiegel und Unterschrift des Landratsamts … versehene Bestätigung, daß der vorliegende Plan dem genehmigten Urplan entspreche. Außerdem hätte die Beteiligte zu 2) die Unterwerfung ihres Wohnungseigentums unter bisher am Miteigentumsanteil lastende Grundpfandrechte erklären müssen.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Notars vom 01./02.12.1983 haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 09.03.1984 auf die Beschwerde der Beteiligten den Beschluß des Grundbuchamts vom 18.11.1983 aufgehoben. Es hat ferner das Grundbuchamt angewiesen, über den Vollzugsantrag „unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden und vor der Entscheidung den Antragsteilern eine angemessene Frist zu setzen zur Beibringung einer Baubestandszeichnung und einer entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 2 WEG”. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die vom Notar im Namen der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde vom 15./16.03.1984.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80, 15 GBO). Inwieweit allgemein gegen Entscheidungen des Landgerichts, die die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen, die weitere Beschwerde gegeben ist (vgl. hierzu Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 3), bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Landgericht weiterhin ein (wenn auch nicht notwendig dasselbe) Eintragungshindernis annimmt und das Grundbuchamt anweist, dem Antragsteller im Wege der Zwischenverfügung eine Frist zu dessen Beseitigung zu setzen, ist hiergegen – ebenso wie wenn das Landgericht die Zwischenverfügung selbst erlassen hätte – die weitere Beschwerde zulässig.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Erstreckung der Unterwerfung auf das Sondereigentum bedürfe es nicht. Der bei Begründung von Wohnungseigentum vorzulegende Aufteilungsplan und die entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung bezweckten aber, es zu gewährleisten, daß sie der tatsächlichen Baugestaltung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprächen. Bei den Anforderungen an die Bauzeichnung müsse insoweit zwischen bereits bestehenden und erst noch zu errichtenden Gebäuden unterschieden werden. Nachdem im vorliegenden Fall Sondereigentum an einem bereits errichteten Gebäude begründet werden solle, hätte eine Baubestandszeichnung nebst einer entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden müssen. Demgegenüber bescheinige der Bescheid vom 19.07.1982 die Abgeschlossenheit der Wohnungen „in dem zu errichtenden Gebäude”; der Tektur-Eingabe-Plan, der hierauf Bezug nehme, stelle deshalb nur eine Bauzeichnung für ein erst z...